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preparatory:AB 70216

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-05

Wortprotokoll

Hier geht es um die Dauer des Versicherungsverhältnisses; der Bundesrat hat das in seinem Entwurf in Artikel 41b geregelt. Die Dauer ist unter anderem auch eine Frage der Versicherungsmathematik. Man wird sich überlegen, wie die Risiken verteilt werden können. Je kürzer die Dauer ist, die gewählt wird, desto geringer ist die Möglichkeit der Risikoverteilung. Es soll aber auch verhindert werden, dass die Versicherten das Krankheitsrisiko abwägen und die Franchise wechseln, sobald ein Krankheitsfall eintritt.

Für das Funktionieren der Netzwerke ist andererseits ein stabiles Patientengut ein zentrales Element. Es ist daher auszuloten, was vom System her akzeptabel ist und was vom Versicherten noch akzeptiert wird. Gemäss einem Expertenbericht im Zusammenhang mit der Revision des Versicherungsvertragsgesetzes wird festgestellt, dass Verträge auf höchstens drei Jahre abgeschlossen werden können. Danach sind sie um je ein Jahr verlängerbar. Die Kommission hat sich nach einlässlicher Diskussion dafür entschieden, dass ein Versicherungsverhältnis von bis zu drei Jahren vorgesehen werden kann; dies ist ja auch im Modell des Bundesrates so vorgesehen. Das zu Absatz 1.

In Absatz 2 wird festgehalten, unter welchen Umständen der Versicherer vor Ablauf der vorgesehenen Dauer von drei Jahren den Versicherer wechseln kann. Dieser Wechsel soll mit einer Rückerstattung der Prämienermässigung für die restliche Vertragsdauer verbunden sein. Wir postulieren mit Buchstabe a, dass der Versicherer gewechselt werden kann, wenn eine wesentliche Änderung der Versicherungsbedingungen eintritt. Unter "wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen" sind z. B. eine vollständige Umorganisation des Netzwerkes oder eben andere Versicherungsbedingungen zu verstehen. Das zu Absatz 2; hierzu hat Frau Brunner Christiane noch einen Antrag gestellt.