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preparatory:AB 70289

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

Die Kommission hat diesen Minderheitsantrag mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt. Die Mehrheit ist also dagegen, dass die selbstständige Ermittlungstätigkeit sich nur auf dringliche oder leichte Fälle zu beschränken hat, wie dies die Minderheit verlangt.

Die selbstständige Ermittlungstätigkeit der Polizei entspricht dem Interesse einer effizienten Strafverfolgung und auch praktischen Bedürfnissen. Dank ihrer Kenntnisse und ihrer Nähe zum Geschehen muss die Polizei erste Ermittlungen vornehmen können. Es sind jedoch verschiedene Sicherungen gegen eine zu starke Ausdehnung dieser Ermittlungstätigkeit eingefügt, so die grundsätzliche Pflicht zur sofortigen Rapportierung, das jederzeitige Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft im Einzelfall, dann die Bindung der Polizei an die Vorschriften über die Untersuchung. Dazu kommen die Regeln über die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen, das Beschwerderecht der Parteien gegen zu starke Eingriffe und die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, nach Eingabe des Rapports sofort zu prüfen, ob sich die Eröffnung einer Untersuchung unter ihrer Leitung rechtfertigt. [PAGE 994]

Unsere Kommission ist also in der Mehrheit klar der Meinung, es sei dem ursprünglichen Text des Bundesrates zuzustimmen und der Minderheitsantrag sei abzulehnen.