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Heberlein Trix · Ständerat · 2006-12-06

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-06

Wortprotokoll

Der Kommissionspräsident hat das Problem der Grenzziehung erwähnt, darum geht es auch in Absatz 2. Aber es ist ein anderes Problem als jenes des Antrages der Minderheit. Ich melde mich aufgrund einer Intervention der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten und auch des Polizeikommandos des Kantons Zürich.

Nach Rückfrage bei den Kommissionsmitgliedern möchte ich die aufgeworfenen Fragen zur Klarstellung im Plenum vorbringen. Es gilt sicherzustellen, dass dieser Artikel keine generelle fachliche Unterstellung der Polizei unter die Staatsanwaltschaft bezwecken will. Diese Annahme könnte sich nämlich aus der Formulierung des Gesetzesartikels und auch aus der Botschaft ergeben. Diese Unterstellung würde einen Systemwechsel für viele Kantone präjudizieren. Eine Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei besteht einzig im konkreten Strafverfahren und ergibt sich dann aus der Sachleitungsbefugnis des jeweils zuständigen Staatsanwaltes.

Im eben geänderten Zürcher Strafverfahrensrecht wird zudem zwischen polizeilichen Ermittlungsverfahren und der eigentlichen Strafuntersuchung unterschieden. Diese wird dann erst durch eine formelle Verfügung der Staatsanwaltschaft eröffnet. Damit will man eindeutige Verhältnisse bezüglich der Zuständigkeiten schaffen. Durch die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung wird nämlich die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Verdächtigten, verändert, und sie wird dokumentiert, z. B. bezüglich Akteneinsicht oder Parteiöffentlichkeit. Diese Trennung fordert ganz klar auch die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten; ich habe es erwähnt.

Ich möchte den Kommissionssprecher ersuchen, dass er diese Trennung - und insbesondere zuhanden der Materialien - klar festlegt. Die Leitung durch die Staatsanwaltschaft soll erst mit der Verfahrenseröffnung eintreten. Erst ab diesem Zeitpunkt kann sie der Polizei Weisungen erteilen. Wie ich gehört habe, wurde das auch so verstanden, es wurde aber nirgends dokumentiert und nach Auskunft verschiedener Kommissionsmitglieder in der Kommission nicht entsprechend kommentiert. Sollte sich diese Auslegung nicht aus dem Text von Artikel 15 ergeben, müsste im Zweitrat eine entsprechende Anpassung des Gesetzestextes vorgenommen werden. Ich habe daher auf einen Antrag hier verzichtet. Ich hoffe, dass diese Klarstellung in der Diskussion noch erfolgen wird.

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