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preparatory:AB 70454

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

In Artikel 67 wird der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichte, der Gerichtsurteile, behandelt. Es ist ein ausserordentlich wichtiges Anliegen des freiheitlichen Rechtsstaates, dass die Urteile öffentlich sind. Ich habe letzte Woche im Zusammenhang mit einem Rückübernahmeabkommen den Staat Chile besucht, der jetzt das Öffentlichkeitsprinzip anwenden muss. Sie bauen grosse Gerichtsgebäude, damit erstmals die Öffentlichkeit teilnehmen kann. Bis jetzt hat das Gerichtswesen darunter gelitten, dass die Urteile nicht öffentlich waren und damit ein grosses Misstrauen gegenüber den Gerichten um sich gegriffen hat.

In Artikel 67 wird also das Thema Öffentlichkeit festgehalten, und im bundesrätlichen Entwurf wird in Absatz 4 auch gesagt, dass interessierte Personen in Urteile und Strafentscheide, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind - wo es ja keine Öffentlichkeit gibt -, Einsicht nehmen können. Das hat die Mehrheit der Kommission jetzt neu in Artikel 1bis festgehalten; sie will dafür Absatz 4 streichen. Zwischen der Fassung der Mehrheit und der bundesrätlichen Fassung gibt es keinen Widerspruch; es ist das Gleiche und einfach anders gefasst. Damit können wir einverstanden sein.

Das übergeordnete Recht - die Bundesverfassung, aber auch die Europäische Menschenrechtskonvention und der Uno-Pakt über bürgerliche und politische Rechte sind genannt worden - verlangt, dass Strafurteile öffentlich verkündet werden müssen. Es stellt sich bloss folgende Frage: Wie ist es, wenn die Öffentlichkeit von den Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen ist? Es gibt ja diese Ausnahmen, die hier erwähnt sind. Dann ist die Urteilsverkündung grundsätzlich öffentlich durchzuführen. Jetzt stellt sich die Frage, wie es ist, wenn das auch nicht passiert. Eine Ausnahme ergibt sich vor allem dann, wenn das Urteil nicht sofort gefällt werden kann und die Urteilseröffnung in einer neu angesetzten Hauptverhandlung nachgeholt werden muss. In diesem Fall können die Parteien gemäss Artikel 82 Absatz 3 auf die öffentliche Urteilsverkündung verzichten. Allerdings kann das Gericht dann selbst eine öffentliche Urteilsverkündung anordnen, wenn es dies als notwendig erachtet. Sie sehen, es geht immer in Richtung der Nichtgeheimhaltung von Urteilen, eine öffentliche Verkündung muss immer wieder vorgesehen werden.

Nun geht es um Folgendes: Der Anspruch auf öffentliche Urteilsverkündung steht nicht allein den Parteien zu. Das Öffentlichkeitsprinzip ist etwas, was nicht für die Parteien allein, sondern für die Öffentlichkeit im Sinne der Kontrolle der Justiz, des Urteils, der gerechten Urteile, der Verhinderung von Schummeleien usw. gemacht worden ist. Das ist der Hintergrund, warum die Urteile zu veröffentlichen sind.

Darum braucht es eben kein nachgewiesenes besonderes Interesse, um Einsicht nehmen zu können. Ich teile die Auffassung von Herrn Wicki: Das bezieht sich auf alle. Wer Einsicht nehmen will, ist daran interessiert, sonst würde er es nicht wollen, aber er muss kein besonderes Interesse nachweisen. Deshalb vermag ein Verzicht der Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung nicht jede Publizität des Urteils auszuschliessen, vielmehr müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um diesem Anspruch der Öffentlichkeit Genüge zu tun. Wir betrachten es auch als ein wichtiges Mittel für das Vertrauen in die Justiz und die Rechtsprechung, dass die Urteile einsehbar sind. Diesem Zweck dient Artikel 67 Absatz 1bis der Mehrheit, der sich mit der bundesrätlichen Fassung von Absatz 4 deckt. Das ist nicht strittig.

Die Minderheit anerkennt das auch und sagt: Ganz geheim soll es denn auch nicht sein, aber die Person, die Einblick nimmt, muss ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Die Frage ist dann, was das ist. Es ist gefragt worden, ob ein Journalist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme habe, wenn er etwas veröffentlichen wolle, ob das glaubhaft genug sei oder nicht. Sie sehen, dass sich hier die Frage [PAGE 1004] des Ermessens stellt. Wenn der Wille da ist, ein Urteil geheim zu halten, wird man natürlich sehr weit gehen müssen, bis ein Interesse so glaubhaft gemacht ist, dass das Urteil veröffentlicht wird. Darum sind wir der Auffassung, dass wir von der Fassung der Minderheit, die eine so eingeschränkte Form für die Publizität vorsieht, indem ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss, absehen sollten. Die Fassung der Mehrheit ist die bessere: Interessierte Personen können Einsicht in die Urteile und Strafbefehle nehmen, wenn die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben.

Ich bitte Sie, bei Absatz 1bis der Fassung der Mehrheit zuzustimmen. Er ersetzt Absatz 4.