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preparatory:AB 70520

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

So gross ist der Unterschied zwischen der Mehrheit und der Minderheit bzw. dem [PAGE 1027] Bundesrat nicht. Sie müssen einfach entscheiden, ob Sie eine bundesrechtliche Regelung wollen oder nicht. Es ist natürlich nicht so, dass dieses Instrument in den Kantonen ohne gesetzliche Regelung gebraucht werden kann; eine gesetzliche Regelung muss vorhanden sein. Der bundesrätliche Entwurf sagt nur, unter welchen Voraussetzungen man eine Fesselung zu strafprozessualen Zwecken vornehmen kann. Es geht nur um diese Art Fesselung; beim Zwangsanwendungsgesetz geht es um eine andere Fesselung, bei polizeilichen Massnahmen erfolgt sie aus anderen Gründen.

Die meisten Kantone haben es so geregelt. Wenn man es nicht zentral regelt, gilt einfach in jedem Kanton eine abweichende Vorschrift. Wir sind der Meinung gewesen, dass es bei grenzüberschreitenden Massnahmen und bei der Überprüfung durch die Verteidigung, ob das richtig sei oder nicht, einfacher sei, wenn man das vereinheitliche. Ihre Kommission hat die Befürchtung geäussert, dass die bundesrätliche Regelung - wie Sie jetzt vorhin gehört haben - auch zu wenig praxistauglich ist. Aus all den Kantonen, die das so geregelt haben, sind uns keine Beanstandungen bekannt. Wenn Sie es streichen wollen, gilt einfach in jedem Kanton eine andere Praxis, was eigentlich nicht im Sinne der Vereinheitlichung ist.

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