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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-12-11

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11

Wortprotokoll

Das vorliegende Abkommen über den Personenverkehr mit Algerien beinhaltet im Grunde eine Regelung der Rückübernahme von Angehörigen der beiden Staaten und legt das entsprechende Verfahren fest. Es geht also darum, Staatsangehörige, die sich ohne Bewilligung im anderen Land aufhalten, in ihr Heimatland zurückzuführen, wenn sie dies nicht freiwillig tun. Es ist dies das letzte Mittel für sehr renitente Fälle, welches eine Wegweisung auch glaubwürdig macht.

Die Schweiz hat mit Algerien insoweit eine historisch bedeutsame Beziehung, als sie in den Sechzigerjahren des letzten Jahrhunderts in der Vorbereitung der Verträge von Evian vielen algerischen Flüchtlingen Aufenthalt bot. Dies mag etwas nachwirken. Jedenfalls bilden die Algerier eine der grössten Gruppen unter den Asylsuchenden aus dem Maghreb. Entsprechend sind auch die Schwierigkeiten mit dem Vollzug der Wegweisung beträchtlich und die Vollzugspendenzen hoch. Es geht hier insbesondere um illegal Eingereiste oder Touristen, welche unerlaubt in der Schweiz bleiben. Deshalb haben die Schweiz und Algerien am 15. Februar 2006 dieses Rückübernahmeabkommen paraphiert. Es ist das erste Abkommen dieser Art, das die Schweiz mit einem Maghreb-Staat schliesst.

Das Abkommen entspricht inhaltlich weitgehend anderen Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz bisher abgeschlossen hat. Insbesondere entspricht die Regelung des heiklen Punktes des Abkommens in dessen Artikel 3 Absatz 1 der bereits mit Nigeria vereinbarten Lösung beinahe bis aufs Komma. Hier wird vorgesehen, dass die Schweiz und Algerien einander mitteilen, welche Behörde - Justiz oder Verwaltung - den Rückführungsentscheid gefällt hat und wann dieser gefällt worden ist. Eine solche Datenübermittlung ist nach heute noch geltendem Recht nicht vorgesehen. Wir bewegen uns im Bereich schützenswerter Personendaten, also in einem heiklen Umfeld. Dies ist nun der Grund, dass die eidgenössischen Räte das Abkommen zu ratifizieren haben. Aus dem gleichen Grunde unterliegt es dem fakultativen Referendum.

Sie können sich an die Diskussion erinnern, die wir beim Abschluss des analogen Abkommens mit Nigeria geführt haben. Im Übrigen lag der Kommission auch eine Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten vor. Die geschilderte Rechtslage wird mit dem neuen Artikel 107 des Ausländergesetzes in Bälde geändert werden, welcher dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, solche Bestimmungen künftig direkt in Abkommen aufzunehmen.

Die Kommission beantragt Ihnen Eintreten auf den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens über den Personenverkehr mit Algerien und - ohne Gegenstimmen bei einer Enthaltung - Zustimmung zu diesem Bundesbeschluss. Zur Detailberatung habe ich keine Bemerkungen.