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preparatory:AB 70611

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-11

Wortprotokoll

Der Antrag der Mehrheit und der Antrag der Minderheit ergeben sich aus der Diskussion und den Anträgen zu den Artikeln 168ff. der Strafprozessordnung.

Nachdem Sie bei Artikel 168 Absatz 3 den Minderheitsantrag angenommen haben, ist es eine logische Folgerung, dass Sie auch hier dem Minderheitsantrag folgen und daher diese Bestimmung des Anwaltsgesetzes nicht aufheben.

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