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preparatory:AB 70935

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2006-12-18

Wortprotokoll

Die Diskussion rund um die politische Planung und wie und mit welcher Verbindlichkeit sich das Parlament daran beteiligen soll, hat mich seit Beginn meiner Karriere hier im Bundeshaus als Sekretärin des Ständerates im Jahre 1981 begleitet. Schon damals war die Frage nicht neu. Und schon damals waren die einen der Ansicht, dass die Legislaturplanung eigentlich eine Aufgabe der Regierung sei und das Parlament diese zwar diskutieren, aber lediglich davon Kenntnis nehmen solle. Die anderen setzten sich schon damals für eine verbindliche Verpflichtung des Parlamentes auf eine solche Planung ein. Mit der neuen Bundesverfassung, insbesondere mit Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g, und dem Parlamentsgesetz von 2003 hat letztere Meinung obsiegt, und das Parlament hat sich die entsprechenden Instrumente gegeben. Es soll nämlich die Legislaturplanung mit einem Bundesbeschluss mittragen; Ihre Kommissionsreferentin hat darauf hingewiesen.

Die vorliegende Anpassung des Gesetzes von 2003 fügt noch eine weitere - nach unserer Ansicht eine noch weiter gehende - Präzisierung in Bezug auf diesen Bundesbeschluss bei. Der Bundesrat stand schon bei der Verfassungsänderung in den Neunzigerjahren dieser Idee kritisch gegenüber; er hat schon damals daran gezweifelt, ob sich das Parlament gemeinsam auf konkrete Ziele und Massnahmen für vier Jahre festlegen soll und ob es sinnvoll sei, das Parlament auf eine solche Planung zu verpflichten. Er ist auch von der Zweckmässigkeit der neuen Vorlage nicht überzeugt; insbesondere von diesem Bundesbeschluss nicht, in dem neu nicht nur die Ziele festgelegt werden müssen, sondern auch die entsprechenden Massnahmen. Dass die Vorlage zudem eine Einigung in beiden Räten hervorbringen soll, davon ist der Bundesrat ebenfalls nicht überzeugt. Nach Artikel 180 der Bundesverfassung ist es auch Aufgabe der Regierung, für eine kohärente Gesamtplanung zu sorgen, wobei es im Interesse des Bundesrates ist, die Meinung des Parlamentes hierzu zu hören.

Obwohl der Bundesrat von diesem Verfahren, auch vom neuen Verfahren, nicht überzeugt ist, verzichtet er darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder einen Antrag, auf das alte Verfahren zurückzukommen - d. h. mit Kenntnisnahme der Planung und den entsprechenden Richtlinienmotionen. Den Grund dafür hat Frau Heberlein erwähnt: Es ist auch ein Zeitgrund.Wir sind bereits daran, die neue Legislaturplanung zu konzipieren, und müssen natürlich wissen, von welchen rechtlichen Grundlagen wir ausgehen müssen. Der Bundesrat hofft aber, dass das Parlament bereit sein wird, das neue Instrumentarium erneut zu hinterfragen, falls es sich bei der Behandlung der Legislaturplanung 2007-2011 noch einmal als nicht zielführend erweisen sollte. Diese kritische Haltung zum Instrumentarium soll aber meines Erachtens die Bedeutung der Legislaturplanung nicht schmälern: Vorausschauend planen und handeln ist ein wesentlicher Bestandteil einer effizienten und wirksamen Staatsleitung, wie dies auch bereits in den erwähnten Artikeln der Bundesverfassung, den Artikeln 174 und 180, festgelegt ist.

Deshalb stellt der Bundesrat keinen Antrag. Ich bitte Sie aber doch, die Frage möglichst bald zu entscheiden.