Pfisterer Thomas · Ständerat · 2006-12-19
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-12-19
Wortprotokoll
Es geht mir um die Einordnung dieser Strafbestimmungen ins Rechtssystem. Ich habe grossen Respekt vor der Arbeit der Kommission; als Nichtkommissionsmitglied ist es immer schwierig, etwas beizutragen. Immerhin scheinen mir hier gewisse Unstimmigkeiten auf der Hand zu liegen. Ich erlaube mir, einige Fragen zuhanden von Bundesrat und Zweitrat aufzuwerfen. Meine Fragen betreffen erstens die Bestimmtheit von Normen, insbesondere des Strafrechtes, zweitens die Abstimmung zwischen Zivil- und Strafrecht und drittens die Einpassung ins neue Strafrecht.
Ich erlaube mir, diese Fragen anhand von wenigen Hinweisen zu konkretisieren. Nicht aufeinander abgestimmt sind die Verbote der Verbreitung oder Vermarktung spezieller Technologien zur Umgehung von DRM-Systemen und die dazugehörige Strafandrohung, so scheint es mir. Die Kommission für Rechtsfragen hat in Artikel 39a Absatz 3, wie soeben behandelt, die drei Tatbestände einleuchtend neu formuliert; dennoch sind sie dann in Artikel 69a Absatz 1 Literae b und c noch entsprechend der früheren Fassung formuliert. Hier sollte doch wohl Übereinstimmung zwischen Strafrecht und Zivilrecht hergestellt werden.
Weiter leuchtet - zumindest im Moment - nicht ein, warum Artikel 69a Absatz 1 die unrechtmässige "Umgehung wirksamer technischer Massnahmen" für strafbar erklärt. Unrechtmässig ist diese nach Artikel 39a Absatz 1 doch ohnehin. Ist mit dieser Unrechtmässigkeit ein zusätzliches Kriterium gemeint? Wenn ja, was wäre dann sein Inhalt?
Beim Strafantrag in Artikel 69a Absatz 1 möchte ich fragen: Strafantragsberechtigt ist die "in ihrem Schutz verletzte Person" - diese Formulierung, scheint mir, stammt aus Artikel 67. In Artikel 69a geht es doch um den Schutz von technischen Massnahmen; die Formulierung betreffend Antragsberechtigung sollte wohl überprüft werden. Die Antragsberechtigung soll eine Verletzung der technischen Massnahmen voraussetzen, nicht noch zusätzlich eine Urheberrechtsverletzung.
Sodann scheint mir, dass bei den Strafsanktionen Fragen zu stellen sind. Warum stehen die Umgehung technischer Massnahmen und die Verbreitung der dazu bestimmten Technologie unter geringerer Strafandrohung als die Verletzung des Urheberrechtes, um dessen flankierenden Schutz es hier immerhin doch geht? Zudem fällt auf, dass der Entwurf nicht auf das neue Strafrecht abgestimmt ist, das ja am 1. Januar 2007 in Kraft treten wird. Es ist von Busse und Haft die Rede; das neue Recht kennt meines Wissens keine Haft mehr.
Das wären Bitten um Prüfung zuhanden des Zweitrates.