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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2006-12-19

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-12-19

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, hier die beiden Positionen der Mehrheit und der Minderheit kurz darzulegen.

Zur Mehrheit: Mit dem von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Artikel 22a wird einem Anliegen der Sendeunternehmen Rechnung getragen. Worum geht es hier? Sendeunternehmen, insbesondere die SRG, verfügen über einen riesigen Fundus von historisch interessanten Sendungen, die den Interessierten nicht nur als solche, sondern insbesondere auch online zugänglich gemacht werden könnten. Dazu ist aber die Erlaubnis einer sehr grossen Zahl von Rechtsinhabern notwendig, denn Sendungen weisen regelmässig eine Vielzahl von Berechtigten auf. Das Ausfindigmachen dieser Berechtigten kann nach einer gewissen Zeit sehr aufwendig werden. Die neue Schranke erspart nun den Sendeunternehmen das Ausfindigmachen der einzelnen Berechtigten und eine Vielzahl von Verhandlungen zur Einholung der Rechte. Dieses Ziel wird erreicht, indem die Geltendmachung einzelner Befugnisse der Rechtsinhaber so eingeschränkt wird, dass sie nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.

Zudem werden die Sendeunternehmen finanziell natürlich entlastet. Der Zwang zur kollektiven Rechtewahrnehmung führt nämlich auch zur Anwendbarkeit der in Artikel 60 des Urheberrechtsgesetzes enthaltenen Grundsätze zur Festlegung einer angemessenen Vergütung. Diese enthalten unter anderem eine Obergrenze für die mögliche Entschädigung für die Werknutzung. Die beantragte Regelung entstammt einem Kompromiss zwischen den Kulturschaffenden und den Sendeunternehmen. Die Produzenten lehnen diesen Kompromiss ab.

In Absatz 1 werden die einzelnen Rechte aufgezählt, die dem Zwang zur kollektiven Verwertung unterworfen werden, nämlich das Senderecht, das sogenannte Online-Recht und zudem das Recht, die fraglichen Werke zu vervielfältigen, soweit diese Vervielfältigung für den Sendevorgang oder das Zugänglichmachen auf Abruf technisch notwendig ist. Absatz 2 definiert das Archivwerk einerseits durch die Rolle, welche das Sendeunternehmen bei seiner Realisierung [PAGE 1205] gespielt hat, und andererseits durch den Zeitablauf von zehn Jahren seit der ersten Sendung. Absatz 3 schliesslich enthält einen Vorbehalt zugunsten vertraglicher Vereinbarungen und eine entsprechende Meldepflicht der Sendeunternehmen und Drittberechtigter gegenüber der Verwertungsgesellschaft.

So weit zum Mehrheitsantrag.

Eine Minderheit beantragt die Streichung dieser neuen Schranke zugunsten der Sendeunternehmen. Diese Minderheit spricht sich für den Entwurf des Bundesrates aus, welcher eine solche Einschränkung der Befugnisse der Rechtsinhaber nicht enthält. Aus der Sicht der Minderheit spricht gegen einen neuen Artikel 22a zunächst, dass die Produzentenseite einer solchen Einschränkung nicht zugestimmt hat. Die Produzenten geben an, dass die Rechteeinholung in der Praxis noch nie zu Schwierigkeiten geführt habe; der wahre Grund für das Anliegen der Sendeunternehmen sei deren finanzielle Entlastung. Zudem bezweifelt die Minderheit die Vereinbarkeit einer solchen Schranke mit Artikel 13 des Trips-Abkommens, weil sie zu einer Konkurrenzierung der Online-Angebote und damit zu einer Beeinträchtigung der normalen Verwendung durch die Rechtsinhaber führen könne. Eine Schranke, wie sie die Mehrheit vorschlage, sei auch im europäischen Raum singulär, d. h. einmalig. Schliesslich meint die Minderheit, dass die Mehrheitslösung das Gleichbehandlungsgebot verletze, weil die Situation mit derjenigen der anderen Betreiber von Archiven vergleichbar sei, diese aber von der vorgesehenen Schranke nicht profitieren könnten.

So weit zur Ausgangslage, zur Mehrheitsmeinung und zur Minderheitsmeinung.