Lexipedia

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2007-03-06

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion · 2007-03-06

Wortprotokoll

Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, dass Geodaten über das ganze Gebiet der Schweiz für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, in einer guten Qualität und zu angemessenen Preisen zur Verfügung stehen. Deshalb muss dieses Gesetz verbindliche bundesrechtliche Standards für die Erfassung, für die Modellierung und den Austausch von Geodaten setzen und auch entsprechend die Zuständigkeiten regeln. In den Bereichen Landesvermessung, Landesgeologie und amtliche Vermessung ist das Gesetz zugleich auch ein Fachgesetz.

Weil das Gesetz koordiniert und harmonisiert, also Arbeiten zusammenlegt, Überschneidungen vermeiden hilft und Doppelspurigkeiten ausräumt, kommt es auch zu Einsparungen beim Bund und bei den Kantonen. Diese führen dazu, dass die Investitionen, die dieses Gesetz zunächst auslösen wird, schon in kurzer Zeit wieder kompensiert sind und sich nachher der Spareffekt von Jahr zu Jahr erweitert.

Dieses Gesetz - das dürfen wir mit Genugtuung feststellen - ist zusammen mit den Kantonen und mit den Fachkreisen in einer guten, partnerschaftlichen Art aufgegleist worden. Es ist ein Gesetz, welches von allen Seiten als nötig und nützlich erachtet wird. Es trägt dem Föderalismus in unserem Lande Rechnung, es bringt auch dem Standort Schweiz als Ganzem Vorteile und Einsparungen, die ich bereits erwähnt habe, und es überrascht daher nicht, dass es in der Kommission auch in recht kurzer Zeit durchberaten werden konnte und wenig Anlass zu Diskussionen gab. Der einzige Minderheitsantrag - es sind zwei, aber in der Sache geht es um eine einzige Frage - besteht ja nur dort, wo es um das vorgeschlagene Register der Ingenieur-Geometer geht. Darauf kommen wir aber noch in der Detailberatung zurück.

Erlauben Sie mir, dass ich zum Schluss dieses Eintretensreferates noch einige Bemerkungen zu Artikel 7 des Gesetzentwurfes mache. Hier wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, Vorschriften über die geografischen Namen zu erlassen. Auch wenn das Parlament damit eine Aufgabe delegiert, darf man doch der Erwartung Ausdruck geben, dass der Bundesrat bei der Konkretisierung dieser Bestimmung auf der bewährten Linie dessen bleiben wird, was 1948 mit den Weisungen für geografische Namen vorgegeben und in einer guten Art und Weise bis heute entwickelt wurde. Konkret geht es darum, dass keine neuen toponymischen Richtlinien erlassen werden müssen, dass die Schreibweisen der Lokal- und Flurnamen unverändert bleiben sollen. Es gibt dazu nur zwei Ausnahmen, nämlich erstens die Ausnahme - sie ist ja logisch -, welche daraus resultieren könnte, dass die heutige Schreibweise eines Lokal-, eines Flurnamens für eine bestimmte Örtlichkeit dann verändert werden muss, wenn die Schreibweisen auf der Landeskarte, im Grundbuch und auf Übersichtsplänen nicht mehr übereinstimmen. Eine allfällige zweite Ausnahme besteht darin, dass die Schreibweise für eine bestimmte Örtlichkeit nötigenfalls verbessert werden muss, wenn die heutige Schreibweise bisher noch nie nach den allgemeinen Weisungen aus dem Jahre 1948 bearbeitet worden ist.

Mit diesen Bemerkungen möchte ich dafür votieren, dass in der Bestimmung der Namen nicht Änderungen eintreten, die nachher wieder auf Opposition stossen könnten. Allerdings hat die Kommission bereits beschlossen, dass sie über diese Verordnung eine Anhörung bzw. eine Konsultation durchführen möchte. Sie hat dann noch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Im Gesamten dürfen wir sagen: Es ist hier eine erfreuliche, eine gute, eine breitabgestützte Gesetzgebung in Gang gesetzt worden. Wir dürfen ohne Hemmungen auf die Vorlage eintreten, und wir werden damit im Grossen und Ganzen ein gutes Gesetz beschliessen.