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preparatory:AB 71558

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-03-07

Wortprotokoll

Herr Pelli hat von einer "sehr ideologisch geprägten Diskussion" gesprochen; was er hier mit der Minderheit will, ist nichts anderes als ein ideologisches Vorhaben. Er will die Marktideologie auch auf eine öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die Aufsicht im Finanzmarktbereich ausdehnen. Marktideologie ist ja der Vorwand dafür, eigene und pekuniäre Interessen zu vertreten - pekuniäre Interessen, die hier, bei einer öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung, nichts verloren haben.

Die Spatzen pfeifen es gewissermassen von den Dächern, und die ganze Szene weiss es: Mit ein Motiv für die Einleitung dieser Revision ist - so wird gesagt -, dass die [PAGE 79] Direktoren und diejenigen, die es in der neuen Institution werden wollen, ihre Saläre erhöhen wollen, schamlos erhöhen wollen. Wir haben es in der Kommission erfahren: Heute verdienen diejenigen, die diese öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen - und wir gehen davon aus, dass sie es korrekt machen -, für diese Aufgabe nicht bescheiden: 200 000, 250 000, sogar bis 280 000 Franken. Es ist uns in der Kommission gesagt worden, dass diese Herren ihre Saläre steigern wollen, in Dimensionen von vorerst rund 400 000 Franken; das verlange der Markt. Eine solche Argumentation ist ideologisch in dem Sinne, dass sie egoistische Interessen verbrämt.

Wir haben in diesem Land ein grosses Interesse daran, dass der öffentlichen Aufgabenerfüllung auch die öffentlich-rechtliche Anstellung entspricht. Für den, der hoheitliche Aufgaben erfüllt - und bei der Finanzmarktaufsicht geht es um nichts anderes als um hoheitliche Aufgabenerfüllung -, soll auch eine öffentlich-rechtliche Anstellung das Korrelat sein. Erst im Rahmen dieser öffentlich-rechtlichen Anstellung sind auch die Kautelen von der Anstellung her gegeben, dass diese Aufgabenerfüllung korrekt erfolgt, ohne Berücksichtigung von privaten Interessen, von Boni-Exzessen. Zu solchen Exzessen würde es kommen, wenn die neue Form der Anstellung privatrechtlich wäre. Das ist im öffentlichen Interesse zu vermeiden.

Das ist im Übrigen nicht nur die Auffassung der Linken, und es war nicht nur bisher die Praxis der eidgenössischen Räte, sondern es ist dies auch die Auffassung von Professor Zimmerli, der als Experte seine Meinung zu diesem Thema abgegeben hat. Es gibt korrekterweise nichts anderes, als die öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung durch eine öffentlich-rechtliche Anstellung abzusichern.

Der Antrag der Minderheit Pelli ist im Übrigen auch widersprüchlich. Es ist in dieser Gesetzgebung vorgesehen, dass eine allfällige Entlassung eines Direktors durch eine Verfügung vorgenommen werden müsste. Eine Verfügung ist mit einem verwaltungsrechtlichen Rekurs anfechtbar - gerichtlich -, und zwar nach den Regeln des öffentlichen Rechtes. Es wäre nun aber vollkommen absurd, wenn zwar der öffentlich-rechtliche Instanzenzug nach wie vor gelten würde, prinzipiell, aber die Anstellung trotzdem privatrechtlich wäre. Das hätte am Schluss nur den egoistischen Sinn - verbrämt durch Marktideologie -, die Saläre dieser Herren ins Unermessliche zu steigern oder in einer Art und Weise zu steigern, wie die Unsitten in gewissen Teilen der Privatwirtschaft Platz gegriffen haben.

Bleiben wir doch bei den bewährten Regeln des öffentlichen Rechtes. Die öffentlich-rechtliche Anstellung ist das Korrelat der öffentlichen Aufgabenerfüllung. Das muss hier auch bei dieser neuen Behörde gelten.