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AB 72106

Egerszegi-Obrist Christine · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-13

Wortprotokoll

Art. 16b

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 20 Abs. 2, 4, 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Triponez

Abs. 7

Streichen

Schriftliche Begründung

Mit meinem Einzelantrag schlage ich vor, den vom Ständerat eingefügten Artikel 20 Absatz 7 wieder zu streichen. Auf den ersten Blick erscheint die vorgeschlagene Formulierung "Die Zollansätze dürfen keine Industrieschutzelemente enthalten" durchaus plausibel. Bei näherer Betrachtung zeigt es sich jedoch, dass dieser Absatz wieder gestrichen werden muss, und zwar aus folgenden Hauptgründen:

Erstens hat die Schweiz nach wie vor Industriezölle im Umfang von 3 bis 4 Prozent, und zwar nicht nur im Agrarbereich. Es gibt keinen Grund, diesen geringfügigen Schutz ausgerechnet im sensiblen Agrarbereich abzuschaffen.

Zweitens sind die Kosten der inländischen Verarbeitungsindustrie von Agrarprodukten wesentlich höher als jene der ausländischen Konkurrenz, da unsere Betriebe in der Regel wesentlich kleiner sind und vielfach nur auf den Binnenmarkt ausgerichtet sind. Dies gilt beispielsweise für die Mischfutterindustrie, die Ölsaaten-, Kartoffel- und Gemüseverarbeitung.

Drittens: Der Verband Schweizerischer Futtermittelfabrikanten hat versucht, die Mehrkosten einer schweizerischen Futtermühle zu beziffern. Insgesamt liegen die direkt zuteilbaren Produktionsmehrkosten in einem Bereich von Fr. 4.50 bis Fr. 6.- pro 100 Kilogramm Mischfutter. Wenn das teure Schweizer Kostenumfeld nicht gewürdigt wird, so wird Artikel 20 Absatz 7 mittelfristig dazu führen, dass die Produktion ins Ausland verlagert wird. Wollen wir das? Ich glaube nicht.

Viertens hätte eine Verlagerung der Mischfutterproduktion ins grenznahe Ausland auch negative Konsequenzen für die inländische Getreideproduktion. Es käme zu einer starken Reduktion der Anbaufläche, denn das importierte Mischfutter würde mit ausländischem Getreide hergestellt. Mit andern Worten würden die Mischfutterimporte stark zunehmen. Dagegen wäre ein Export von Mischfutter undenkbar, solange die schweizerischen Futtergetreidepreise 250 bis 350 Prozent über dem EU-Niveau liegen. Eine Politik, die Mischfutterimporte geradezu fördert, die aber Exporte weiter verunmöglicht, ist weder konsequent noch glaubwürdig.

Es kommt noch ein Weiteres dazu. Die Zölle auf den Tarifpositionen "Mischfutter" werden seit dem 1. Juli 2006 mit Hilfe einer Standardrezeptur berechnet. Vergleiche mit dem Ausland zeigen aber, dass das effektive Rohstoffpreis-Handicap höher ist als die Zolldifferenz, die mit der Standardrezeptur ausgewiesen wird. Das Berechnungssystem des Bundesamtes für Landwirtschaft für die Zölle führt somit bereits heute zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber dem Ausland.

Und last but not least: Wenn Sie meinem Streichungsantrag folgen, leisten Sie einen Beitrag zu einem etwas weniger umfangreichen Landwirtschaftsgesetz: Das revidierte Gesetz wird immerhin um eine Linie kürzer!

Ich danke Ihnen für die Unterstützung meines Antrages zur Streichung von Artikel 20 Absatz 7.

[VS]

Art. 20 al. 2, 4, 7

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Triponez

Al. 7

Biffer