AB 72707
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-09-20
Wortprotokoll
Zwei Minderheiten wollen hier einen neuen Artikel 5a einfügen, welcher sich mit der Altersgrenze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeihilfen befasst. Die Minderheit I (Bruderer) will überhaupt keine Altersgrenze für die Ausrichtung von Ausbildungsbeihilfen, währenddem nach dem Antrag der Minderheit II (Meyer Thérèse) die finanziellen Beiträge in Form von Stipendien [PAGE 1238] mindestens bis zum 35. vollendeten Altersjahr ausgerichtet werden sollen. Dabei bedeutet das 35. vollendete Altersjahr das Alter des Empfängers zu Beginn der Ausbildung.
Heute gibt es im Bundesrecht keine Alterslimiten. Die Kantone hingegen kennen solche Alterslimiten. Die beiden Minderheitsanträge zielen demnach auf eine Harmonisierung hin. Die Kommission lehnt dieses Ansinnen ab. Der Antrag, der jetzt der Antrag der Minderheit II ist, ist in der Kommission mit 15 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen unterlegen, und zwar gegen einen Antrag, welcher die Altersgrenze für Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien beim 40. Altersjahr ansetzen wollte. Dieser Antrag wiederum unterlag dem jetzigen Antrag der Minderheit I mit 11 zu 2 Stimmen bei 12 Enthaltungen. Schliesslich ist dieser Antrag der Minderheit I, welche die heutigen Altersgrenzen in den Kantonen aufheben will, mit 18 zu 9 Stimmen bei 0 Enthaltungen unterlegen.
Für die Mehrheit der Kommission gilt, dass die Kantone nicht eingeschränkt werden sollen. Zudem arbeitet die EDK diesbezüglich an einer Lösung. Ausserdem gibt es offenbar bereits heute in allen kantonalen Stipendiengesetzen Ausnahmeregelungen, auch wenn eine fixe Altersgrenze vorgesehen ist. Zu erwähnen ist auch noch, dass wir hier vom Tertiärbereich sprechen. Die Matura ist also nicht betroffen, weil sie zur Sekundarstufe gehört.
Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen.