Beerli Christine · Ständerat · 2000-09-20
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-20
Wortprotokoll
Artikel 6a statuiert eine Informationspflicht der Kantone. Bei allen Kategorien von Versicherungspflichtigen sind es die kantonalen Behörden, welche die betroffenen Personen auf ihre Versicherungspflicht aufmerksam machen müssen. Dabei gilt die Information automatisch auch für die Familienangehörigen dieser Personen. Die in der Schweiz erwerbstätigen Bürger und Bürgerinnen eines EG-Mitgliedstaates mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unterliegen schon jetzt der kantonalen Kontrolle.
Neu müssen die Kantone auch den Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung der in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgänger und Grenzgängerinnen kontrollieren. Da die Kantone diesen Personen eine Bewilligung ausstellen, sind sie in der Lage, die Einhaltung der Versicherungspflicht bei dieser Gruppe zu überprüfen.
Das Gleiche gilt für Personen, die eine Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung beziehen. Hier erfolgen Information und Kontrolle über die Kassen der ALV oder über die Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen. Neu müssen die Kantone auch Rentnerinnen und Rentner, die ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der EG verlegen, über die Versicherungspflicht informieren. Es steht den Kantonen frei, in welcher Form sie die Mitwirkung der Arbeitgeber, der Arbeitsvermittlungsstellen und der Organe der Sozialversicherung mit Informationsaufgaben regeln. Denkbar wäre, dass sie diese Stellen gegen eine angemessene Entschädigung mit Informationsaufgaben beauftragen.
In Absatz 3 wird festgehalten, dass die kantonalen Behörden Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zuweisen müssen. Es versteht sich, dass sie dies nur tun können, wenn sie Kenntnis davon erhalten, dass jemand seine Versicherungspflicht nicht erfüllt hat.
Die Kommission schlägt zwei Änderungen vor. Absatz 2 hält fest, dass ein Kanton, der eine Person auf ihre Versicherungspflicht aufmerksam gemacht hat, auch seine Informationspflicht in Bezug auf die Angehörigen wahrgenommen hat. Hier hat die Kommission eine Verdeutlichung vorgenommen. In Absatz 4 hat die Kommission die Kann-Vorschrift durch eine Muss-Vorschrift ersetzt. Um den Kantonen ihre Informations- und Zuweisungspflicht zu erleichtern, sollen die Versicherer verpflichtet werden, die für die Kontrolle nötigen Daten bekannt zu geben.