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Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-09-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-09-21

Wortprotokoll

Man darf, so meine Beurteilung, die Feststellung machen, dass in grundsätzlicher Hinsicht die Positionen weit klarer geworden sind, als sie dies noch bei der ständerätlichen Beratung in der Sommersession waren. Dieses Ziel hat sich Ihre Kommission gesetzt. Sie hat es zu einem grossen Teil, nicht aber vollständig erreicht. Damit meine ich Folgendes:

1. Die wohl überwiegende Mehrheit unseres Rates ist zur Auffassung gelangt, dass bei einer unvoreingenommenen Würdigung der Gegebenheiten die Beibehaltung der bisherigen Gesetzeslage unredlich und scheinheilig geworden ist. Wenn eine Gesetzesbestimmung über Jahre und Jahrzehnte hinweg nicht mehr angewendet wird, obwohl jedermann weiss, dass sie permanent übertreten wird, ist eine weitere Beibehaltung rechtlich und politisch nicht mehr zu verantworten. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine grosse Mehrheit den Unrechtsgehalt, den man beim Erlass dieser Bestimmung pönalisieren wollte, innerlich nicht mehr als solchen zu akzeptieren bereit ist. Ich kann das konkretisieren: Wohl die wenigsten von uns können sich mehr vorstellen, eine Frau wegen einer Abtreibung ins Gefängnis zu schicken.

2. Man hat in weiten Kreisen auch anerkannt, dass nicht die konkrete Ausgestaltung der bisherigen Abtreibungsbestimmungen Ursache für deren Nichtanwendung war. Vielmehr hat sich die Erkenntnis gefestigt, dass die Meinung, ein Dritter - Richter, Arzt, Beratungsstelle - müsse das Recht haben, die Entscheidung einer Schwangeren an deren Stelle beurteilen und fällen zu können, für frühe Schwangerschaftsunterbrechungen nicht richtig sein kann. Grund hierfür ist, dass sich für eine solche Drittentscheidung keine dem Einzelfall gerecht werdenden Beurteilungskriterien mehr finden lassen, für die auch nur einigermassen eine breitere Grundüberzeugung besteht, dass sie eine Bestrafung zu rechtfertigen vermögen.

Die Konsequenz hieraus ist, dass heute wohl eine grosse Mehrheit unseres Rates akzeptiert, dass Indikationsmodelle irgendwelcher Art für Abtreibungen in einer frühen Phase keine Lösung sein können und keine Lösung sein dürfen. Darauf basiert nun die Meinung sowohl der Kommissionsmehrheit wie der Kommissionsminderheit. Auch der Bundesrat beurteilt die Situation heute so.

3. Weitgehende Einigkeit besteht auch darüber, dass - gemeint ist immer die Frühphase der Schwangerschaft - die Schwangere allein soll entscheiden können, ob sie bereit ist, die Verantwortung für ein Kind zu tragen. Ihr allein soll es deshalb obliegen zu beurteilen, ob sie sich in einer Lage befindet, die es ihr nach bestem Wissen und Gewissen möglich macht, ein Kind austragen zu können. Dabei darf, ja muss man von der Vermutung ausgehen, dass jede Frau diese schwer wiegende Entscheidung ernsthaft und verantwortungsbewusst fällt. Insbesondere wäre es nicht richtig und mit der Würde des Menschen nicht vereinbar, unterstellen zu wollen, dass einzelne oder sogar viele Frauen sich leichtfertig und nur auf die eigene Bequemlichkeit bedacht gegen ihr Kind entscheiden würden.

4. Einigkeit besteht weiter, dass vor dem Eingriff an der Frau, die eine Schwangerschaftsunterbrechung erwägt, eine gewisse Beratung stattfinden soll. Im Vordergrund steht dabei, dass der Staat denjenigen Schwangeren, die sich beraten lassen wollen und subjektiv ein Bedürfnis hierfür haben, Beratungsstellen zur Verfügung stellen muss. Weiter konnte eine Annäherung der Standpunkte in der Weise gefunden werden, dass - losgelöst von ihrem subjektiven Wollen, die Schwangere zu beraten - über die Konsequenzen der von ihr zu treffenden Entscheidung umfassend zu unterrichten und auf Hilfsmassnahmen hinzuweisen ist.

Die letzten, in grundsätzlicher Hinsicht noch bestehenden Differenzen bestehen darin, ob ein Arzt oder eine staatlich eingesetzte Beratungsstelle dies zu tun habe und ob die Frau, die sich nicht beraten lassen will, deswegen und nur deswegen - wenn auch nunmehr mit einer Busse - bestraft werden darf.

Mit der Kommissionsmehrheit bin ich der Auffassung, dass eine zwangsweise Beratung durch eine letztlich staatliche Stelle einerseits kontraproduktiv und andererseits mit der Würde der Frau nicht vereinbar ist.

Dazu Folgendes: Erst wenn eine Schwangere bereit ist, sich mit ihrer Situation auseinander zu setzen und darum ringt, ob sie eine Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch so oder anders fällen will, kann sie von einer Beratung profitieren. Das aber bedingt Freiwilligkeit. Zwang verursacht Abwehr, Trotz und das Gefühl, sich rechtfertigen und verteidigen zu müssen. Das aber macht es der Frau schwer, sich im Beratungsgespräch zu öffnen und Ambivalenz zuzulassen. Wird sie dagegen von dem von ihr persönlich aufgesuchten Arzt beraten, entstehen keine vergleichbaren Zwangsgefühle.

Gemäss dem Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen werden diese von den Kantonen errichtet. Die Antwort auf die Frage, wer berät und wie dies zu geschehen hat, kann damit indirekt oder direkt durch die politischen Gegebenheiten der einzelnen Kantone beeinflusst sein, oder es kann dies von der Frau zumindest so empfunden werden. Vertrauen aber ist das A und O einer Erfolg versprechenden Beratung. Wenn sich nun aber eine schwangere Frau mit den politischen Gegebenheiten ihres Kantons nicht identifizieren kann, besteht die Gefahr, dass sie auch nicht bereit ist, sich der Beraterin unvoreingenommen anzuvertrauen.

Es mögen wohl diese Überlegungen gewesen sein, welche eine Vielzahl der europäischen Staaten bewogen haben, auf eine zwangsweise Beratung durch staatliche Stellen zu verzichten. Nur Frankreich und Deutschland sehen eine solche vor. Belgien, Dänemark, Italien, Holland, Norwegen, Österreich und Schweden sehen davon ab.

Wir sollten diesen Ländern folgen und Artikel 119 Absatz 2 in der Form der Kommissionsmehrheit beschliessen.