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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-21

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-21

Wortprotokoll

Wie ich Ihnen schon im Juni dargelegt habe, vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass die Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches nicht nur eine Angelegenheit des Strafrechtes sein darf. Eine unserer Gesellschaft würdige Lösung, die sowohl den Schutz des werdenden Lebens wie auch das Selbstbestimmungsrecht der Frau berücksichtigt, kann nur im Rahmen einer umfassenden sozialpolitischen Konzeption gefunden werden. Eine ausgewogene und umsichtige Politik in der Frage des Schwangerschaftsabbruches muss dafür sorgen, dass möglichst wenige Frauen einen Schwangerschaftsabbruch überhaupt in Erwägung ziehen müssen. Dafür braucht es präventive Massnahmen, die unerwünschte Schwangerschaften verhindern, sozial- und familienpolitische Vorkehrungen, damit die Eltern ihre Kinder grossziehen und ausbilden können, und schliesslich eine umfassende Beratung der Schwangeren, die eine Abtreibung in Erwägung zieht.

Ein sozialpolitisches Konzept zur Regelung des Schwangerschaftsabbruches, das seinen Namen verdient, setzt aber auch voraus, dass die materiellen Leistungen des Staates für Mütter und Familien verbessert werden. Bundesrat und Parlament sind aufgefordert, in Bereichen wie z. B. dem Mutterschutz neue Wege zu suchen, um beispielsweise den Einkommensausfall der Eltern nach der Geburt eines Kindes zu mildern. Nach der vorgestrigen Diskussion in Ihrem Rat bin ich zuversichtlich, dass es hier zumindest einen kleinen Schritt weitergeht.

Eine obligatorische Beratung hilft der Frau, einen Entscheid zu treffen, der alle massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Es wird aber auch das Selbstbestimmungsrecht der Frau in der ersten Phase der Schwangerschaft gewahrt; die Verantwortung für die Schwangerschaft wird ihr nicht abgenommen.

Es genügt allerdings nicht, diese Beratungspflicht im Strafgesetzbuch zu verankern. Damit sie gelebte Praxis wird, braucht es zusätzliche flankierende Massnahmen.

Einerseits müssen die in den Kantonen bereits bestehenden Schwangerschaftsberatungsstellen personell und fachlich in die Lage versetzt werden, eine umfassende Beratung der Schwangeren auch gewährleisten zu können. Die betroffene Frau muss doch wissen, welche Kosten die Krankenversicherung vor, während und nach der Geburt übernimmt. Sie muss über die Regelung von Mutterschaftsurlaub und Kinderzulagen ins Bild gesetzt und über das bestehende Angebot der Kinderbetreuung in der Gemeinde informiert werden. Ein sozialpolitisches Konzept zur Regelung des Schwangerschaftsabbruches, das seinen Namen verdient, setzt aber, wie gesagt, voraus, dass auch die materiellen Leistungen des Staates überprüft und angepasst werden.

Der Bundesrat will keine bloss formelle Beratung. Er will - wie es hier im Rat bereits gesagt wurde - keine Alibiübung. Der Bundesrat will eine umfassende Beratung, die auch einen Inhalt hat und der Frau in der Entscheidfindung etwas bringen kann.

Was den strafrechtlichen Teil betrifft, vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass die Regelung des Nationalrates dem Schutz des werdenden Lebens zu wenig Rechnung trägt. Bislang hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass dem Schutz des werdenden Lebens mit einem Modell mit Beratungspflicht oder aber mit einer erweiterten Indikationenregelung Rechnung getragen werden kann. Dem Anliegen Ihres Rates aus der Debatte in der Sommersession zu dieser Frage folgend, der Bundesrat möge in dieser Frage eindeutig Position beziehen, hat der Bundesrat am 5. Juli 2000 beschlossen, einem Modell mit Beratungspflicht den Vorrang zu geben. Dieses Modell berücksichtigt die massgeblichen Gesichtspunkte - das Selbstbestimmungsrecht der Frau und den Schutz des werdenden Lebens - am besten.

Der ursprüngliche Antrag der Kommissionsmehrheit ist nun dahingehend modifiziert worden, dass dem Schutz des ungeborenen Kindes besser Rechnung getragen werden soll.

Trotz dieser neuen Elemente vermag jedoch der Antrag der Kommissionsmehrheit aus der Sicht des Bundesrates nicht zu genügen, und zwar insbesondere aus zwei Gründen.

Die schwangere Frau, die abtreiben will, muss sich gemäss dem Antrag der Kommissionsmehrheit auf eine Notlage berufen. Die Bedeutung dieser Klausel ist äusserst unklar. Das haben auch verschiedene Voten gezeigt. Der Gesetzestext wird interpretiert werden müssen. In der Praxis wird sich die Frau auf eine Notlage berufen können, ohne dass diese tatsächlich gegeben ist. Die Notlage kann als blosser Vorwand präsentiert werden. Das Erfordernis der Notlage wird somit zu einer reinen Formalie. Das Gesetz gibt vor, ein zusätzliches Kriterium zum Schutz des ungeborenen Lebens aufzustellen, das bei Licht besehen keine Wirkung entfalten kann. Das ist aus meiner Sicht unehrlich und auch keine gute Gesetzgebung.

Der Antrag der Kommissionsmehrheit enthält sodann eine Verpflichtung des Arztes oder der Ärztin, die schwangere Frau eingehend zu beraten. Was die medizinische Seite dieser Beratung anbelangt, so folgt die Pflicht, über gesundheitliche Risiken des Eingriffs aufzuklären, bereits allgemein aus dem Arzt-Patientin-Verhältnis, also einem Auftragsverhältnis. Andererseits - das ist die zentrale Schwäche des Antrages der Mehrheit - ist der Arzt weder von seiner Ausbildung noch von seiner Funktion her in der Lage, die Frau hinreichend über nichtmedizinische Fragen zu beraten, etwa über die sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte. Hinzu kommt, dass dem Arzt oder der Ärztin nicht nur die erforderliche Zeit für eine solche Beratung, sondern auch die notwendige Unabhängigkeit fehlt.

Deshalb garantiert der Antrag der Kommissionsmehrheit keine umfassende und unabhängige Beratung, welche die Frau in den Stand versetzt, bei ihrem Entscheid alle massgeblichen Aspekte zu berücksichtigen. Gerade in diesen Punkten ist das Konzept der Kommissionsminderheit vorzuziehen. Die obligatorische Beratung durch eine spezialisierte Schwangerschaftsberatungsstelle bietet Gewähr, dass die schwangere Frau eine umfassende und sorgfältige Betreuung erfährt, die es ihr erlaubt, ihren Entscheid breit abzustützen. Aber auch in diesem Modell ist es letztlich die [PAGE 549] Schwangere, die in eigener Verantwortung entscheidet, ob sie das Kind austragen will oder nicht. Der Bundesrat unterstützt den Minderheitsantrag auch deshalb nachdrücklich, weil er im Vergleich zum früheren Schutzmodell mit Beratungspflicht wesentliche Verbesserungen enthält. Gesamthaft gesehen bildet daher der Antrag Ihrer Kommissionsminderheit eine ausgewogenere Lösung für diese so ungemein schwierige Frage des Schwangerschaftsabbruches.

Zusammenfassend möchte ich noch einmal festhalten: Die Regelung des Schwangerschaftsabbruches kann keinesfalls nur eine Angelegenheit des Strafrechtes sein. Ein anderes Element dieser Konzeption, wie sie dem Bundesrat vorschwebt, ist der Grundsatz, dass zumindest während der ersten drei Monate der Schwangerschaft letztlich die Schwangere in eigener Verantwortung entscheidet, ob sie ihr Kind austragen will oder nicht.

Der Bundesrat tritt für eine Neuregelung des Schwangerschaftsabbruches ein, aber er lehnt die vom Nationalrat und der Kommissionsmehrheit beantragte Lösung für eine Fristenregelung ab. Er gibt dem Modell mit der Beratungspflicht den Vorrang, wie es die Kommissionsminderheit fordert. Dieses Modell gewährleistet den Ausgleich zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau am besten.

Ich möchte noch kurz zu den Voten der Herren Hofmann und Schmid Stellung nehmen, auch um das Ganze in einen Zusammenhang mit der Volksinitiative "für Mutter und Kind - für den Schutz des ungeborenen Kindes und für die Hilfe an seine Mutter in Not" zu stellen. In der Tat macht die Koordination mit der Volksinitiative Sinn bzw. machte Sinn, solange noch nicht entschieden war, ob der Bundesrat einen Gegenvorschlag machen will oder nicht. In der Zwischenzeit hat sich der Bundesrat - ich habe es erwähnt - noch einmal mit dieser Frage befasst und ganz klar die Position bezogen, dass dieser Volksinitiative kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wird. Der Bundesrat, Herr Schmid, will sich nicht aus der Verantwortung ziehen, aber die Beratung der Parlamentarischen Initiative Haering Binder läuft, und der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Rahmen der Beratung der Parlamentarischen Initiative Haering Binder eine Lösung gefunden werden muss.

Die Herren Schmid und Hofmann erwarten vom Bundesrat eine klare Position, auch wenn kein Gegenvorschlag kommt. Der Bundesrat hat im Anschluss an die Sommersession seine Position überprüft und präzisiert - ich habe sie Ihnen soeben dargelegt. Mit Blick darauf wird sich, auch wenn man zuwartet und die Botschaft zur Volksinitiative "für Mutter und Kind" abwartet, keine Änderung mehr ergeben. Die wesentlichen Argumente liegen heute auf dem Tisch.

Ich bitte Sie also, heute einen Grundsatzentscheid zu fällen, und ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, der Minderheit zuzustimmen.