Hochreutener Norbert · Nationalrat · 2007-03-22
Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-22
Wortprotokoll
Das Abkommen, um das es hier geht, regelt gemeinsame Ermittlungsgruppen der Schweiz und der USA. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat mit 12 zu 2 Stimmen einen Nichteintretensantrag abgelehnt. Sie hat mit 12 zu 7 Stimmen auch einen Sistierungsantrag Sommaruga Carlo abgelehnt, der in den Augen der Kommissionsmehrheit materiell einem Nichteintretensantrag gleichkommt. Sie hat den Bundesbeschluss in der Gesamtabstimmung schliesslich mit 12 zu 6 Stimmen gutgeheissen.
Das Abkommen schafft einen Rahmen, innerhalb dessen gemeinsame Ermittlungsgruppen eingesetzt beziehungsweise Ermittler des einen Staates in die Ermittlungsgruppen des anderen Staates entsandt werden können, und regelt die Arbeit dieser Ermittlungsgruppen. Durch das Abkommen werden direkt also keine gemeinsamen Ermittlungsgruppen eingesetzt. Das geschieht erst durch eine Vereinbarung des schweizerischen Bundesanwaltes und des Attorney General der USA. Diese Ermittlungsgruppen werden erst dann tätig, wenn die jeweiligen Staatsanwaltschaften tätig werden. Es handelt sich also nicht um Ermittlungsgruppen im Rahmen eines polizeilichen Vorverfahrens. Wichtig ist insbesondere, dass bei dieser Zusammenarbeit die Regeln des Rechtshilfeabkommens zwischen der Schweiz und den USA aus dem Jahre 1973 beachtet werden müssen. Das vorliegende Abkommen ist also in das bewährte Rechtshilfeabkommen eingebettet.
Diese Form der Zusammenarbeit ermöglicht es den Ermittlern, rascher eine Übersicht über die Situation und die Ermittlungen in beiden Staaten zu erhalten. Nach Artikel 8 dürfen die gewonnenen Informationen aber nur für die Strafverfahren verwendet werden, für welche die Ermittlungsgruppen eingesetzt wurden, und gegebenenfalls für Verfahren gegen weitere Personen, die an den entsprechenden Straftaten beteiligt waren. Die Mitglieder dieser Ermittlungsgruppen dürfen während dieses Einsatzes nach Artikel 3 Absatz 1 und nach Artikel 4 Absatz 1 nur im Bereich arbeiten, für den die Ermittlungsgruppe zuständig ist. Sie können also nicht Informationen gewissermassen im Kopf mitnehmen und für andere Ermittlungen einbringen.
Zusammenfassend gilt also, dass solche gemeinsamen Ermittlungsgruppen nur im Rahmen der Justizsysteme beider Länder eingesetzt werden können, dass in jedem Einzelfall die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe auch von der Zustimmung der schweizerischen Behörden abhängt und dass die Ermittlungsgruppen hinreichend gegen [PAGE 540] andere Verfahren isoliert sind. Das ist absolut zentral für die Beurteilung dieses Abkommens.
Das Problem, das sich bei der Zusammenarbeit mit den USA generell stellt, ist folgendes - ich hole jetzt etwas aus -: Der Staat kann einerseits im Rahmen des Strafrechtes Personen ihrer Freiheit berauben. Diese Leute sind durch die innerstaatlichen Normen und durch internationale Menschenrechtsabkommen geschützt. Andererseits kann ein Staat Kriegsgefangene einsperren, wobei diese aber durch das humanitäre Völkerrecht geschützt sind. Eine dritte Kategorie in diesem Zusammenhang gibt es nach schweizerischer Auffassung nicht. Die USA sprechen aber nun von einer Kategorie "Feindliche Ausländer", für die weder die nationalen und internationalen rechtsstaatlichen Normen noch die Normen des Kriegsvölkerrechtes gelten. Die Behauptung, es gebe eine solche dritte Kategorie, ist ein fadenscheiniger Versuch, sich den internationalen Normen zu entziehen. Eine juristische Diskussion brächte hier nichts.
Aber neben diesem rechtsfreien Bereich funktioniert in den USA nach wie vor ein rechtsstaatliches Justizsystem, das sich zwar in vielen Punkten von unserem System unterscheidet, es ist aber unserem System oder dem System anderer vergleichbarer Länder, mit denen wir zusammenarbeiten, durchaus gleichwertig. Das vorliegende Abkommen betrifft nur dieses rechtsstaatliche Justizsystem, wo wir seit Jahrzehnten im Rahmen der Rechtshilfe mit den USA zusammenarbeiten. Es muss in diesem Justizsystem ein Ermittlungsverfahren eröffnet werden, damit eine gemeinsame Ermittlungsgruppe eingesetzt werden kann. Das ist für die Mehrheit das entscheidende Argument, weshalb sie diesem Abkommen zustimmen kann. Die Mehrheit sagt also, dass wir mit den USA dort zusammenarbeiten können, wo die USA ein Rechtsstaat sind und die völkerrechtlichen Normen beachten. Deshalb und angesichts der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus, der eine Bedrohung für alle Länder ist, sollten wir auch mit den USA zusammenarbeiten. Ein solches Abkommen ist immer noch besser als kein Abkommen.
Ich komme nun zum Nichteintretensantrag der Minderheit Menétrey-Savary und zum Minderheitsantrag Sommaruga Carlo auf Aussetzen der Beratung: Die beiden Minderheiten sagen im Prinzip, dass man mit den USA auch dort, wo sie ein Rechtsstaat sind, nicht zusammenarbeiten könne, weil die USA in einem anderen Bereich die Bedingungen nicht erfüllten, die wir an einen Rechtsstaat stellen. Die Minderheit Menétrey-Savary lehnt deshalb den Vertrag ab und beantragt Nichteintreten.
Die Minderheit Sommaruga Carlo sagt, wir könnten dem Abkommen erst zustimmen, wenn die USA aufhörten, in anderen Bereichen die rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Normen zu verletzen. Herr Sommaruga, ich kann nicht glauben, dass Sie ernsthaft meinen, dass die USA ihre Politik ändern, weil sonst die Schweiz diesem Abkommen nicht zustimmt. Formal sagt Ihre Minderheit: "Wir würden dem Abkommen schon zustimmen, wenn ...." Materiell sagt sie aber: "Wir lehnen das Abkommen ab, weil ...." Da Nichteintreten und Sistierung zum selben Resultat führen, unterscheiden sich die beiden Anträge letztlich nicht.
Die Mehrheit geht davon aus, dass der Kleinstaat Schweiz dort, wo er mit gutem Gewissen mit den USA zusammenarbeiten kann - was er im Bereich dieses Abkommens wirklich tun kann -, besser ein Abkommen hat als kein Abkommen. Wir wollten ja dieses Abkommen. Ein Abkommen verrechtlicht die Zusammenarbeit, und das Recht kommt in den Beziehungen zwischen einer Weltmacht und einem Kleinstaat ja bekanntlich immer dem Kleinstaat zugute, weil es ihm eine bessere Stellung gibt als die nackten Machtverhältnisse.
Ich bitte Sie daher namens der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, auf die Vorlage einzutreten und die beiden Minderheitsanträge abzulehnen.