Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-05
Wortprotokoll
Hinsichtlich der eidgenössischen Gerichte hat sich die GPK nebst der Prüfung der Geschäftsberichte und der damit verbundenen Fragen insbesondere auch mit folgenden Punkten befasst: mit der Fusion von EVG und Bundesgericht, mit der Errichtung eines Controllingverfahrens am Bundesgericht, mit der Informatikproblematik bei den eidgenössischen Gerichten, mit der Tätigkeit des Parlamentes als Oberaufsichtsbehörde und der Abgrenzung gegenüber der Aufsichtstätigkeit des Bundesgerichtes bei den erstinstanzlichen Gerichten sowie generell mit dem Spannungsfeld der richterlichen Unabhängigkeit, dies insbesondere gegenüber Bundesrat und Parlament.
Mit verschiedenen Themen werden wir uns dann in der Sommersession bei der Behandlung der Geschäftsberichte der Gerichte befassen. Im Folgenden werde ich auf das Controllingverfahren am Bundesgericht, auf die Frage der parlamentarischen Oberaufsicht und die Aufsichtstätigkeit des Bundesgerichtes bei den erstinstanzlichen Gerichten sowie auf die Informatikproblematik bei den eidgenössischen Gerichten näher eingehen.
Zur Errichtung eines Controllingverfahrens am Bundesgericht: Letztes Jahr hat ja das Parlament in der Verordnung der Bundesversammlung über die Richterstellen am Bundesgericht unter anderem festgelegt, dass das Bundesgericht ein Controllingverfahren einzurichten habe. Dieses soll dem Parlament als Grundlage für die Oberaufsicht und die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter nach dem Jahr 2011 dienen. Sowohl hier im Ständerat als auch vom Bundesgericht her wurde der Wunsch geäussert, dass die GPK als Behörde der Oberaufsicht über das Bundesgericht die Einrichtung eines Controllingverfahrens begleite und später im Rahmen ihrer Geschäftsprüfung jeweils die Kontrollergebnisse prüfe.
Die beiden GPK haben im Sommer 2006 sofort eine gemeinsame Arbeitsgruppe "Controlling Bundesgericht" eingesetzt, um zusammen mit dem Bundesgericht ein Controllingverfahren zu erarbeiten. Die GPK-Arbeitsgruppe besprach sich vorerst mit dem Bundesgerichtspräsidenten und mit der Präsidentin des EVG. Das Bundesgericht wurde ersucht, der Arbeitsgruppe noch im Jahre 2006 ein Konzept über das Controlling am Bundesgericht zu unterbreiten. Ein solches Konzept liegt nun vor, und am 14. Februar dieses Jahres diskutierte die Arbeitsgruppe mit der neuen Verwaltungskommission des Bundesgerichtes das Konzept eingehend und bereinigte es.
Das Konzept Controlling am Bundesgericht wird sich nun wie folgt darstellen: Über das Controlling soll es eine Berichterstattung auf zwei Stufen geben. Im jährlich veröffentlichten Geschäftsbericht des Bundesgerichtes wird in allgemeiner Weise über das Controlling berichtet. Zudem erhält die GPK zusätzliche Berichte mit Statistiken auf Stufe Abteilungen, Richter, Gerichtsschreiber und Justizverwaltung. In der Berichterstattung an die GPK werden zusätzliche Indikatoren wie durchschnittliche Fallkosten pro Abteilung und Gesamtbericht, das Verhältnis Zeitaufwand/Rechtsprechung, Administration, Rechtsmittelhäufigkeit und Urteilsbeständigkeit nach Kantonen und Rechtsmaterien aufgenommen. Eine Berichterstattung soll zudem für die Spruchkörperbildung erfolgen. Neu wird das Bundesgericht auch einen besonderen Bericht an die GPK abliefern, wenn signifikante, für die Wiederwahl möglicherweise relevante Defizite bei einer Richterin oder einem Richter vorliegen. Die GPK wird ihrerseits der Gerichtskommission Feststellungen, welche die fachliche oder persönliche Eignung von Richterinnen und Richtern ernsthaft infrage stellen, zur Kenntnis bringen; dies gemäss Artikel 40a Absatz 6 des Parlamentsgesetzes. Im Weiteren wird das Bundesgericht noch ein detailliertes internes Controlling aufbauen, das vor allem als internes Steuerungsinstrument der Gerichtsleitung und den Abteilungspräsidenten dient. Die GPK kann bei Bedarf hierzu gezielt Informationen verlangen.
Wir können mit Genugtuung feststellen, dass sich entgegen der seinerzeitigen Befürchtungen aufgrund intensiver Gespräche und des klaren Willens zur Zusammenarbeit hinsichtlich des Controllings am Bundesgericht eine Lösung abzeichnet, die einerseits die richterliche Unabhängigkeit wahrt und andererseits dem Parlament die Ausübung der ihm verfassungsmässig übertragenen Oberaufsicht ermöglicht.
Zur Aufsicht über die Gerichte und die Aufgabenteilung zwischen der GPK und dem Bundesgericht hinsichtlich der Aufsicht: Mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 wird dem Bundesgericht die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung der erstinstanzlichen Bundesgerichte, also über das Bundesstrafgericht und das neue Bundesverwaltungsgericht, übertragen. Die Oberaufsicht wird weiterhin durch die beiden GPK des Nationalrates [PAGE 7] und des Ständerates wahrgenommen werden. Bei dieser Konstellation stellt sich unweigerlich die Frage der Abgrenzung zwischen der Oberaufsichtstätigkeit des Parlamentes und der Aufsicht durch das Bundesgericht. Daher verlangten die GPK vom Bundesgericht, in Bezug auf das von ihm zu erlassende Aufsichtsreglement konsultiert zu werden. Die GPK haben ihre Auffassung zum Entwurf des Reglementes schriftlich eingegeben, und in einer Aussprache vom Februar dieses Jahres einigte man sich über die Abgrenzung zwischen Aufsicht und Oberaufsicht.
Die beiden GPK begrüssen die vom Bundesgericht formulierten Grundsätze, wonach das Bundesgericht die Eigenständigkeit der erstinstanzlichen Gerichte des Bundes respektiert, die Aufsicht auf die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Gerichte beschränkt und eine klare Abgrenzung zwischen Oberaufsicht und justizinterner Aufsicht vornimmt. Seitens der GPK wird es als richtig erachtet, wenn das Bundesgericht mit den erstinstanzlichen Gerichten nicht bloss Aussprachen im Sinne einer Oberaufsicht führt, sondern bei ihnen auch Kontrollen, zum Beispiel in Form eines regelmässigen Reportingsystems, durchführt und auch eine aktive Aufsicht ausübt.
Zur Abgrenzung zwischen der Oberaufsicht durch die GPK und der administrativen Aufsicht des Bundesgerichtes über die Geschäftsführung der erstinstanzlichen Gerichte hielten die GPK fest, dass sie regelmässig vom Bundesgericht Auskünfte über seine Aufsichtstätigkeit verlangen werden und auch Einsicht in seine Untersuchungsberichte fordern können. Es wurde darauf hingewiesen, dass direkte Abklärungen, also das Einholen von Auskünften und Berichten sowie Inspektionen durch die GPK, im Rahmen der Oberaufsicht der GPK trotz der beim Bundesgericht liegenden Aufsicht nicht ausgeschlossen werden; dies unter Hinweis auf Artikel 153 in Verbindung mit Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe c des Parlamentsgesetzes. Für die GPK ist es aber klar, dass Doppelspurigkeiten in der Aufsicht zu vermeiden sind. Ansprechpartner bei der Ausübung der parlamentarischen Oberaufsicht ist für die GPK das Bundesgericht, auch bezüglich der unteren Bundesgerichte.
Zum Punkt Aufbau des Bundesverwaltungsgerichtes und Informatik: Im Zusammenhang mit dem Aufbau des neuen Bundesverwaltungsgerichtes liessen sich die Subkommissionen Gerichte von der provisorischen Gerichtsleitung bereits im Februar 2006 über alle Vorarbeiten orientieren. Nachdem jedoch kurze Zeit später der gewählte Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes beziehungsweise der provisorischen Gerichtsleitung zurücktrat und auch der Generalsekretär zu ersetzen war, lud die Kommission im Oktober den neuen Präsidenten der provisorischen Gerichtsleitung zu einer Aussprache ein. Dabei wurde uns mitgeteilt, dass die Zusammenarbeit mit dem Bundesgericht im IT-Bereich Sorge bereite. Unsere Kommission gelangte darauf an die Verwaltungskommission des Bundesgerichtes, um zu erfahren, wie das Bundesgericht die Lage in Bezug auf seine Informatik und seine Informatikstrategie sowie auf die Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsgericht beurteile. Wir erhielten vom Bundesgericht eine einlässliche Antwort und führten am 14. Februar dieses Jahres eine Aussprache mit der Verwaltungskommission des Bundesgerichtes durch. Es wurde das weitere Vorgehen besprochen. Die GPK erwarten von allen eidgenössischen Gerichten, dass sie in bestmöglicher Art und Weise auch im Informatikbereich zusammenarbeiten. Ich verzichte darauf, hier in Bezug auf die Informatikproblematik bei den Gerichten weitere Ausführungen zu machen, und gehe davon aus, dass im Rahmen der Traktandierung der Geschäftsberichte der Gerichte in der Sommersession diesbezüglich weitere Informationen abgegeben werden können.