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Stähelin Philipp · Ständerat · 2007-06-06

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-06

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit läuft auf eine Einschränkung des Kreises der Begünstigten hinaus. Dies ist ein durchaus berechtigtes Anliegen; es soll ja nicht einfach Tür und Tor geöffnet werden, es soll nicht unkontrollierbaren Verhältnissen Vorschub geleistet werden. Ganz grundsätzlich sind Vorrechte und Immunitäten im republikanischen Staat in einem sehr engen Rahmen zu halten. Damit sind wir sicher alle einverstanden; so weit, so gut.

Nun ist es allerdings auch eine Tatsache, dass Buchstabe c gegenüber heute nichts Neues bringt, und Missbrauch ist in der Schweiz an sich weder feststellbar noch belegt. Bereits Artikel 37 der Wiener Konvention, die ich beim Eintreten erwähnt habe, definiert die zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder; deshalb ist Buchstabe c nichts Neues. Sie sind also definiert, und es gehören etwa auch die Kinder dazu, welche der Minderheitsantrag klar ausschliessen würde. Ehepartner sind keine Kinder, und hier wird klar nur von Ehepartnern gesprochen. Ehepartner sind eben auch nicht irgendwelche anderen Partner, sondern Ehepartner; das sind die Gatten. Da kann man nicht sagen, es gehörten dann noch irgendwelche weiteren Personen dazu und der Bundesrat habe hier Freiheiten. Das geht nicht, weil der Begriff klar ist. Ich will auch nicht, dass über diese Gesetzgebung der Begriff der Ehepartner ausgeweitet wird und dass dann - so bin ich versucht zu sagen - auch noch Krethi und Plethi dazugehören.

Man muss das wirklich klar im Sinne der Wiener Konvention handhaben. Diese schliesst im Übrigen auch die privaten Hausangestellten ein, soweit diese nicht Schweizer Staatsangehörige sind. Die Schweiz ist der Wiener Konvention beigetreten, und für die Mehrheit ist es ganz selbstverständlich, dass sie nun auch eingehalten werden soll.

Ich bitte Sie in diesem Sinne, der Mehrheit zuzustimmen.