preparatory:AB 7472
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-09-26
Wortprotokoll
Ich verzichte auf die Seminarstunde. Ich kann es kurz machen: Herr Frick beantragt Ihnen, bei Leasingverträgen habe die Konsumentin oder der Konsument die ihr oder ihm überlassene Leasingsache der Kreditgeberin in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Das ist ein Satz, der an sich überflüssig ist.
Bei Leasingverträgen bleibt das Eigentum des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber. Wenn der Vertrag dahinfällt, ist es ganz klar, dass der Gegenstand zurückgegeben werden muss. Dass er in einem ordnungsgemässen Zustand zurückgegeben werden muss, ist an sich auch klar.
Herr Frick beantragt hier eigentlich einen Zusatz, der bereits ein allgemeiner Grundsatz des Obligationenrechtes ist. Wir haben das in der Kommission nicht diskutiert, aber von mir aus kann man auf diesen Zusatz gemäss Antrag Frick verzichten. Ich kann Ihnen aber sagen, dass das, was er gesagt hat, der allgemeinen Rechtslehre entspricht. Der Nationalrat kann Herrn Frick durchaus noch eine genauere Antwort geben.