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David Eugen · Ständerat · 2007-06-07

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-07

Wortprotokoll

Ich möchte zwei Punkte aufgreifen:

1. Man könnte darüber diskutieren, was die fünf Jahre bedeuten. Wenn es so ist, wie es der Kommissionspräsident gesagt hat, und es einfach eine Obergrenze ist, wenn es also niemals eine Zielvorstellung ist, dass man das Stimmrecht für fünf Jahre suspendieren will, dann kann ich das auch so akzeptieren. Hingegen müsste man, wenn man dann schon logisch sein will, in Artikel 32 Absatz 7, den wir vorhin behandelt haben, bei der Angebotspflicht dieselbe Bestimmung einfügen. Das ist die genau gleiche Formulierung. Wenn das bei der Meldepflicht gilt, müsste das auch bei der Angebotspflicht gelten. Das müsste meiner Meinung nach der Zweitrat überprüfen.

2. Nach diesem eher formellen Punkt möchte ich auf das zu sprechen kommen, was Herr Lauri sagte. Ich teile seine Ansicht, dass unklar ist, was genau hier massgebend ist. Ich verweise vor allem auf folgenden Fall: Wenn ein einzelner Aktionär einfach nicht damit zufrieden ist, wie die Dinge laufen, und so ein Begehren stellt und wenn dann eine Suspendierung geschieht, kann es sehr viele Geschädigte geben - einmal die Gesellschaft selbst, aber auch die übrigen Aktionäre, die an dieser Gesellschaft beteiligt sind; es können sogar Gläubiger und Dritte geschädigt werden, die mit dieser Gesellschaft Geschäfte machen. Es stehen also dem Interesse eines einzelnen Aktionärs an der Sanktionierung einer Verletzung der Transparenzpflicht viele andere Interessen von Beteiligten gegenüber, die eine funktionsfähige Gesellschaft möchten. Ich finde, dass der Richter diese Interessenabwägung machen muss, unter Einbezug aller an dieser Gesellschaft interessierten Gruppierungen. Er kann also nicht nur das "Transparenzinteresse", das hier gegeben ist, und allenfalls den Sanktionsgedanken, den man damit verknüpfen will, in den Vordergrund stellen. Es gibt sehr viele mögliche Drittgeschädigte, wenn dieses Stimmrecht suspendiert wird, vor allem, wenn das nicht nur für eine Generalversammlung gilt, sondern für länger. Das vor allem ist der Knackpunkt. Der Richter wird sich sehr gut überlegen müssen, ob er über eine bereits bevorstehende Generalversammlung hinaus eine Verlängerung vornehmen will.

Neben diesem Punkt muss geklärt werden - ich bitte den Bundesrat, das jetzt auch zu tun -, wie diese Bestimmung bei einer Veräusserung der entsprechenden Aktien und Beteiligungen genau zu verstehen ist. Es steht in Artikel 20 Absatz 4bis, genauso wie schon in Artikel 32 Absatz 7, es gehe um das Stimmrecht der Person. Daraus schliesse ich - ich bitte den Bundesrat, mir das hier nochmals zu bestätigen -, dass diese Suspendierung obsolet ist, wenn die Aktien verkauft werden, das heisst, diese Bestimmung richtet sich gegen den derzeitigen Eigentümer und Meldepflichtverletzer - oder den potenziellen Meldepflichtverletzer -, hat aber keinerlei Drittwirkung. Ich finde, es ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Märkte sehr wichtig, dass sie genau wissen, wie sich die Belastung des Stimmrechtsentzugs auf Drittinteressen auswirkt.

In diesem Sinn ist diese Vorschrift sicher auch im Nationalrat nochmals daraufhin zu überprüfen, ob in der Interessenabwägung wirklich die richtigen Kriterien gesetzt worden sind.