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Hess Hans · Ständerat · 2007-06-14

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-06-14

Wortprotokoll

In der Botschaft des Bundesrates wird unter dem Titel "Vereinfachte Klage und Stellungnahme der Gegenpartei" auf Seite 7347 unter anderem Folgendes festgehalten: "Die genannten Vereinfachungen sind jedoch nur Optionen für die klagende Partei. Es steht ihr frei, stattdessen eine vollständige und begründete Klageschrift einzureichen." Diese einseitige Option für die klagende Partei erachtet die Minderheit als eine Benachteiligung der beklagten Partei.

In der Kommission wurde zu diesem Thema seitens der Verwaltung ausgeführt, dass das Gericht gemäss Artikel 41 Absatz 1 nach Zuweisung der Eingabe an die beklagte Partei zur Verhandlung vorladen könne, da könne seitens der Beklagten dann mündlich geantwortet werden, was auch protokolliert werde. Es ist damit offensichtlich, dass die beklagte Partei nicht in gleicher Weise alleine, wie es die klagende Partei tun kann, zum Gericht gehen und sich dort durch das Gerichtspersonal oder einen Gerichtsschreiber die Klageantwort ausfertigen lassen kann. Damit schaffen wir für die Prozessparteien ungleich lange Spiesse.

Die Minderheit will eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit der Gerichte als rechtsanwendende Behörde und jener der Parteien. Aufgabe der Parteien muss es sein und bleiben, unabhängig vom Gericht ihre Ansprüche dem Gericht vorzutragen. Das Gericht seinerseits hat unvoreingenommen über die Begehren der Parteien zu entscheiden. Es ist natürlicherweise damit verbunden, dass die klagende Partei aus der Bereitschaft des Gerichtes, bei der Ausfertigung der Klage behilflich zu sein, auch erwartet, dass das Gericht eine Beurteilung der Prozessaussichten vornimmt. Das heisst, die klagende Partei leitet aus dieser Bereitschaft des Gerichtes ab, dass die Klage Aussicht auf Erfolg haben muss. Die klagende Partei geht diesfalls zu Recht davon aus, dass die Klage gutgeheissen werden muss, da nicht davon auszugehen ist, dass das Gericht behilflich ist, den [PAGE 532] Beklagten eine aussichtslose Klage zuzustellen. In unserem Minderheitsantrag halten wir eine klare Trennung zwischen der Tätigkeit der Gerichte als rechtsanwendende Behörden - hierfür werden das Gericht und das Personal auch bezahlt - und der Tätigkeit der Prozessparteien als Rechtsuchende fest.

Ich ersuche Sie aus diesen Überlegungen, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.