Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-14
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-14
Wortprotokoll
Die Kantone bleiben frei in der Wahl, ob sie ein Handelsgericht einführen oder die betreffenden Streitigkeiten den ordentlichen Gerichten überlassen wollen. Bis jetzt gibt es in der Schweiz vier Handelsgerichte, nämlich in den Kantonen Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich. Hier hat sich die Handelsgerichtsbarkeit sehr gut bewährt. Das Handelsgericht ist ein Fachgericht, das heisst ein Gericht, dessen materielle Zuständigkeit sich auf einen bestimmten Rechtsbereich beschränkt und das über das notwendige Fachwissen verfügt. Der grosse Vorteil liegt im Zusammenwirken von höheren Berufsrichtern und -richterinnen und fachkundigen Laien, Handelsrichtern aus den vom Streit betroffenen Branchen. Die Richter sind dank ihrer Sachkunde in der Lage, auch in den kompliziertesten Fällen plausible und sachgerechte Vergleiche zu erarbeiten. Über die Hälfte der Streitigkeiten, die den Handelsgerichten unterbreitet werden, kann einvernehmlich geregelt werden. Zu Absatz 2 ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss den Buchstaben a, b und c kumulativ gegeben sein müssen.
Mit Absatz 2bis schlägt Ihnen die Kommission vor, die Bestimmung zur Zuständigkeit des Gerichtes so zu erweitern, dass der Kläger ein Wahlrecht hat. Auch wenn der Kläger selber nicht im Handelsregister eingetragen ist, soll er vor dem Handelsgericht gegen einen Beklagten klagen können, wenn dieser im Handelsregister eingetragen ist. Das heisst, es müssen nicht beide Parteien eingetragen sein, sondern es reicht, wenn der Beklagte eingetragen ist. Der Kläger kann dann wahlweise vor einem ordentlichen Gericht oder vor einem Handelsgericht klagen.
Bei Absatz 3 Buchstabe a erfolgt insofern eine Einengung der Zuständigkeit, als Gesuche um Rückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen nicht von einem Handelsgericht beurteilt werden sollen. Deshalb geht der Verweis auf den gesamten Artikel 5 zu weit.
Bei Absatz 3 Buchstabe c wird die Änderung vorgeschlagen, um die terminologische Anpassung an das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen zu erreichen.