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Wicki Franz · Ständerat · 2007-06-18

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-18

Wortprotokoll

Seit dem 1. Juli 1988 haben wir in der Schweiz den Artikel 161 im Strafgesetzbuch (StGB), eine Strafbestimmung mit der Überschrift "Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen". Diese Strafbestimmung ist besser unter dem Begriff "Insiderstrafnorm" bekannt.

Die Insiderstrafnorm stellt das Ausnützen von Wissensvorsprüngen zur Erzielung eines Vermögensvorteils unter Strafe, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Als tatbestandsmässige Handlung gilt das Ausnützen der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, die geeignet ist, den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Effekten in voraussehbarer Weise erheblich zu beeinflussen. Der Einführung des Insiderstraftatbestandes von Artikel 161 StGB lag seinerzeit die Absicht zugrunde, für Markttransparenz zu sorgen, die Investoren davor zu schützen, von Insidertransaktionen beeinflusste Preise zu bezahlen, eine Verteuerung von Effekten zum Schaden von Emittenten - beispielsweise bei Unternehmensübernahmen - zu verhindern und generell den Ruf des Finanzplatzes Schweiz zu schützen.

Im Laufe der parlamentarischen Beratung wurde dann bei der Insiderstrafnorm die Ziffer 3 eingefügt; diese schränkt den Begriff der kursrelevanten und vertraulichen Tatsachen ein, indem nur eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite erfasst wird. Das Bundesgericht hat zwar den exemplifikativen Charakter der Aufzählung insiderrelevanter Sachverhalte in Artikel 161 Ziffer 3 StGB anerkannt, aber festgehalten, dass den hier genannten Beispielen neben der quantitativen eben auch eine qualitative Gemeinsamkeit zukomme: Es könne nur um Sachverhalte gehen, die eine Auswirkung auf die rechtliche Struktur oder auf die Kapitalstruktur eines Unternehmens hätten. Für weiter gehende Interpretationen biete der Gesetzeswortlaut keine Grundlage, und der Grundsatz "nulla poena sine lege", d. h. "ohne Gesetz keine Strafe", verbiete es auch, den erwähnten Sachverhalten weitere beizufügen.

Der Bundesrat beantragt nun, die Ziffer 3 von Artikel 161 StGB ersatzlos zu streichen. Diese ersatzlose Streichung hatte ich mit einer parlamentarischen Initiative vom 19. September 2006 verlangt, denn wegen der einschränkenden Bestimmung von Ziffer 3 gab es bisher in der Schweiz nur wenige Strafverfahren, bzw. haben die meisten dieser Strafverfahren ergebnislos geendet. Der Begriff der "vertraulichen Tatsache" wird in Artikel 161 Ziffer 3 derart eng umschrieben, dass viele Aktivitäten, welche durch gezielte Ausnützung von Insiderwissen eine schädliche Auswirkung im Markt haben, nicht bestraft werden können. Steht beispielsweise einem Unternehmen eine Gewinnwarnung bevor, so kann der Insider seine Aktien straflos verkaufen, da die enge Formulierung der Ziffer 3 von Artikel 161 StGB diesen Sachverhalt nicht erfasst. Diese Einschränkung auf bestimmte kursrelevante Insidertatsachen lässt sich sachlich kaum begründen und ist unter dem Aspekt der Chancengleichheit der Anleger unbefriedigend. Mit der Streichung von Ziffer 3 wird das Verbot des Ausnützens vertraulicher Tatsachen auf jegliche kursrelevanten Tatsachen ausgedehnt.

Mit der Streichung werden die Fälle von Missbrauch von Insiderwissen besser erfasst, weil man nicht mehr an die von Gesetz und Rechtsprechung strikte vorgegebenen und eng definierten Sachverhalte gebunden ist. Damit wird aber nicht etwa einer Vielstraferei Tür und Tor geöffnet. Die in Ziffer 1 von Artikel 161 StGB festgelegten Tatbestandsmerkmale bleiben. Nicht jeder Missbrauch des Wissens um vertrauliche Tatsachen soll strafbar sein, sondern es soll nach wie vor nur um Tatsachen gehen, deren Bekanntwerden den Kurs von Effekten in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird. Der Insider muss also zuerst einmal die Kursbeeinflussung voraussehen; als zweite Schwelle der Strafbarkeit bleibt das quantitative Element: Der Kurs muss erheblich beeinflusst werden. Diese beiden Voraussetzungen müssen aber für eine Strafbarkeit der Ausnützung von Insiderwissen genügen.

Im Übrigen hat die Vernehmlassung gezeigt, dass die Ausdehnung der Insiderstrafnorm auf sämtliche kursrelevanten Tatsachen begrüsst wird. Sowohl die Lehre und die Praxis als auch die betroffenen Wirtschaftskreise anerkennen einen Handlungsbedarf.

Ihre Kommission hat die Vorlage beraten und ist einstimmig für die Annahme der Vorlage. Die Kommission liess sich von Herrn Bundesrat Merz auch darüber orientieren, wie der Bundesrat hinsichtlich der vollständigen Überarbeitung des Insiderstrafrechtes und aller damit zusammenhängenden Fragen weiter vorgehen will. Ich hatte ja 2006 eine Motion zur Totalrevision des Insiderstrafrechtes eingereicht (06.3426). Entgegen dem Antrag des Bundesrates hat unser Rat diese Motion in der Frühjahrssession mit 32 zu 0 Stimmen angenommen. Ich gehe davon aus, dass uns Bundesrat Merz hier noch über das weitere Vorgehen orientieren wird, wie er es in der Kommission tat. Deshalb verzichte ich auf eine weitere Rapportierung.

Abschliessend möchte ich betonen, dass die Schweiz nicht nur ein funktionierendes Kapital- und Marktrecht braucht, um sich international als qualitativ hochstehender Finanzplatz [PAGE 542] zu positionieren. Die Schweiz braucht auch ein kohärentes und funktionierendes Kapitalmarktstrafrecht.

Namens der einstimmigen Kommission bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.