Lauri Hans · Ständerat · 2007-06-19
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-06-19
Wortprotokoll
Ich habe heute Morgen um halb acht einen Höhepunkt, wahrhaft einen Höhepunkt, nationaler Gesetzgebungsarbeit erlebt. Anstatt dass von den zuständigen Stellen versucht worden wäre, gemäss Parlamentsgesetz zum Voraus eine Verständigungslösung zu suchen, wurden wir zu Beginn der Sitzung mit einer neuen Bestimmung konfrontiert. Weil sich diese im Rahmen einer etwa zehnminütigen Diskussion doch nicht als präzis genug erwies, wurde sie durch die Einigungskonferenz abgeändert - aufbauend auf dem Basiswissen der Kommissionsmitglieder im Raumplanungsrecht. Das Resultat ist entsprechend. Ein Antrag, die ganze Thematik von Artikel 18a RPG auf die Herbstsession zu verschieben, unterlag leider - wir haben es gehört - mit knappen 12 zu 13 Stimmen. Ein Schaden wäre dadurch in keiner Art und Weise entstanden. Die Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2008 wäre ohne irgendwelche Probleme möglich gewesen.
Die durch dieses Vorgehen geschaffene Lage erachte ich als sehr unbefriedigend - dies deshalb, weil wir jetzt im Rahmen des Landwirtschaftsgesetzes zu einem neuen Politikbereich legiferieren. Wir greifen in das RPG ein - ohne detaillierte fachliche Klärung, ohne Vernehmlassung, ohne Beizug der zuständigen Kantone. Wir betreiben Raumplanungspolitik und Politik zur Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen der Landwirtschaftspolitik. Also, wenn das der Massstab für zukünftige Politikbearbeitung ist, dann sind wir nicht auf gutem Weg.
Und nun zur Sache: Ich habe Artikel 18a RPG vor mir. Da sehen Sie: Wir werden jetzt also beschliessen, dass Solaranlagen immer zu bewilligen sind, sofern sie nur nicht Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigen. Immer, wenn das nicht gegeben ist, sind sie zu bewilligen. Artikel 75 der Verfassung sagt unter dem Titel "Raumplanung", dass die Raumplanung den Kantonen obliegt. In Artikel 78 über den Natur- und Heimatschutz wird in Absatz 1 klipp und klar gesagt: "Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig."
Und in Absatz 2 steht: "Der Bund" - tatsächlich! - "nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet." Hier fokussieren wir nun, wie ich gesagt habe, auf Kultur- und Naturdenkmäler, und die übrige Kompetenz der Kantone wird ausgeblendet. Das ist für mich schon ein sehr erstaunlicher Akt. Denn an sich wären wir ja alle der Verfassung verpflichtet. Nun kann man sagen: Die ganze Sache ist nicht so schlimm. Der Anwender hat dann eben diesen Artikel 18a RPG verfassungskonform auszulegen. Angesichts des Begriffs "Kultur- und Naturdenkmäler" [PAGE 564] wird das keine ganz leichte Aufgabe sein. Wenn man es aber machen würde - das jetzt vorausgesetzt - und sagen würde, unter der Bezeichnung "Kultur- und Naturdenkmäler" sei eben all das zu verstehen, was in der Kompetenz der Kantone liegt und was ich Ihnen vorhin vorgelesen habe, dann würden wir also legiferieren, dass Solaranlagen immer dann zu bewilligen wären, wenn alle Zuständigkeiten der Kantone in diesem Gebiet beachtet worden sind. Mit anderen Worten: Wir hätten dann eine Bestimmung, die totaler Nonsens ist und geradeso gut weggelassen werden könnte. Das ist das Ergebnis der Sitzung von heute Morgen, Viertel vor acht bis fünf vor acht.
Ich kann nur hoffen, dass man sich in der grossen Revision des Raumplanungsgesetzes dieser Materie sofort wieder annehmen und diesen Lapsus korrigieren wird, denn so geht es ja nun wirklich nicht. Ich entschuldige mich für die für meine Verhältnisse relativ deutliche Sprache, aber ich glaube, dass sie angebracht war.
Nun stehen wir vor der Situation, dass wir zu entscheiden haben, ob uns das jetzt das Bachabschicken des Landwirtschaftsgesetzes wert ist oder nicht. Das glaube ich natürlich auch nicht, und das ist das politisch ganz Unangenehme an dieser Angelegenheit.