preparatory:AB 75562
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21
Wortprotokoll
Bei Artikel 253 geht es um den Rechtsschutz in klaren Fällen, das heisst, wenn der Sachverhalt entweder unbestritten oder sofort beweisbar, mit anderen Worten liquid ist und wenn bezüglich der Rechtsfolgen klares Recht vorliegt. In den heutigen Prozessordnungen wird dieses Verfahren vielfach als "Befehlsverfahren" bezeichnet. Es stellte sich daher die Frage, ob wir diesen Begriff nicht auch in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verwenden sollten. Man hat dann aber von diesem Begriff abgesehen, weil er insbesondere in der Romandie nicht bekannt ist. Daher sind wir in der Kommission der Auffassung, dass der Begriff "Rechtsschutz in klaren Fällen" den Sachverhalt, um den es hier geht, anschaulicher zum Ausdruck bringt.
Herr Vizepräsident, die nächste Bemerkung habe ich dann bei Artikel 266.