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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2007-06-21

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-06-21

Wortprotokoll

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Artikel 307 bis 311, weil diese zusammenhängen. Sie sehen ja, dass die Kommission hierzu Änderungsanträge stellt.

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, bei welchem Richter die Berufung - und hier geht es ja um die Berufungserklärung - zu erklären ist. Es ist entweder der sogenannte iudex a quo oder der iudex ad quem. Iudex a quo heisst, die Berufung wird bei demjenigen Gericht erklärt, das den Entscheid gefällt hat, und iudex ad quem heisst, die Berufung ist bei demjenigen Gericht zu erklären, das dann auch materiell über die Berufung zu entscheiden hat. Vorgeschlagen wird hier der iudex ad quem. Das hat gewichtige Vorteile: Das Verfahren wird sofort der Oberinstanz oder Berufungsinstanz überwälzt. Der oder die Vorsitzende ist dann sofort für die Prozessleitung zuständig, allenfalls auch für den Entzug der aufschiebenden Wirkung, die Fortsetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass von prozessleitenden Verfügungen.

Eine weitere Frage betrifft die Frist, innerhalb welcher die Berufung zu erklären ist. Der Bundesrat hat eine Berufungsfrist von zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheides vorgeschlagen, und zwar unabhängig davon, ob der Entscheid begründet ist oder nicht. Die Rechtsmittelinstanz setzt dann der Berufungsklägerin eine Frist, um die Berufung zu begründen. Wenn der Entscheid der Vorinstanz noch nicht begründet ist, kann diese Fristansetzung erst erfolgen, [PAGE 638] wenn die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides vorliegt.

Das erschien der Kommission zu kompliziert. Sie hat sich daher für eine einfachere Variante entschieden, die heute schon verschiedene neuere kantonale Prozessgesetze kennen, beispielsweise jene der Kantone Aargau, Genf, St. Gallen, Uri und Wallis. Es ist eine Variante, welche als Modell der Zukunft bezeichnet werden kann. Danach ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen - hier gibt es also keine Änderung gegenüber der Fassung des Bundesrates -, jedoch innert einer Frist von dreissig Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung. Dabei muss die Berufung schriftlich und begründet eingereicht werden. Mit anderen Worten: Erst wenn die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides vorliegt, läuft die Berufungsfrist von dreissig Tagen. Innerhalb dieser Frist ist dann aber nicht nur die Berufung zu erklären, sondern sie ist auch zu begründen.

Diese Variante - und damit eben zum Konnex mit den weiteren von mir erwähnten Artikeln - hat dann zur Folge, dass Artikel 308 gestrichen werden kann und die Artikel 309, 310 und 311 entsprechend anzupassen sind.