Vischer Daniel · Nationalrat · 2007-09-17
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2007-09-17
Wortprotokoll
Ich ersuche Sie, auch namens der Grünen, auf diese Vorlage einzutreten.
Der Urheberschutz - das ist ja der Kerngedanke des Urheberrechts - ist ein zentrales Anliegen, eine zentrale Rechtsfigur. Sie schützt Künstlerinnen und Künstler. Sie ist in unserem kulturellen Leben eine Unabdingbarkeit. Aber wir sind heute mit neuen technologischen Entwicklungen konfrontiert. Wir sind heute mit neuen technologischen Möglichkeiten auch für die Konsumenten und Konsumentinnen konfrontiert. Da ist es wichtig, dass ein austariertes Verhältnis gefunden werden kann zwischen dem Schutz des Eigentums, der Urheberschaft der Künstler und Künstlerinnen, und einem freien und unbürokratischen Zugang für die Konsumenten und Konsumentinnen. Diese Wipo-Abkommen, die ja Anlass waren für diese Vorlagen, bilden ein paar Voraussetzungen, die nun ins inländische Recht übergeführt werden, übergeführt werden mussten.
Ich denke, dass der Bundesrat letztlich eine austarierte Vorlage vorgeschlagen hat. Er hat die verschiedenen Interessen - einerseits der Urheber, in der Mitte der Produzenten und Verwertungsgesellschaften und auf der anderen Seite der Konsumenten und Konsumentinnen - auf einen Punkt gebracht und gebündelt. Er hat eigentlich bei allen weiter gehenden Interessen jeweils die Extremposition, wenn man so sagen darf, die die Vorlage zu Fall gebracht hätte, zurückgestellt. Natürlich haben die Urheber aus ihrer Sicht mit Berechtigung weiter gehende Vorstellungen. Die Produzenten wollen ihrerseits wieder etwas anderes zusätzlich einbringen. Die Konsumenten haben angesichts des Bundesgerichtsentscheides bezüglich MP3-Abgaben nun Morgenluft gewittert, da Gegensteuer zu geben. Ich denke, wir tun gut daran, diesen Kompromiss, den diese Vorlage nun darstellt, nicht zu gefährden. Denn wenn wir ihn gefährden, stünden wir vor einem Scherbenhaufen.
Zentral ist, dass Artikel 19 den freien Zugang regelt, wobei ich unterstreichen möchte, dass Artikel 19 Absatz 5 nunmehr bewerkstelligen soll, dass der Online-Kauf ab Internet dem Kauf des Werkexemplars im herkömmlichen Ladengeschäft gleichgestellt wird. Ich warne davor, heute Zusatzartikel unter diesem Titel zu legiferieren, wie das offenbar ein Einzelantrag will. Artikel 20 regelt die Vergütung des Eigengebrauchs. Diese Frage hat nun eine neue Dimension erhalten; Frau Kollegin Leutenegger Oberholzer ist darauf eingegangen. Das Bundesgericht hat ja nach unseren Kommissionsarbeiten einen neuen Entscheid gefällt. Es hat auf Basis des nun schon geltenden Rechtes diese MP3-Abgabe bestätigt und ganz klar unterstrichen, dass es auch eine völkerrechtliche Verpflichtung darstellt, diese Abgabe so zu gestalten.
Es kann nun nicht Aufgabe sein, auf diesen Bundesgerichtsentscheid im Detail einzugehen. Klar ist aber, dass all jene, die glaubten, man könne heute weiter gehende Konsumentinnen- und Konsumenteninteressen normieren, sich nicht nur in Gegensatz stellen würden zu den Grundanliegen der Künstlerinnen und Künstler, dem vorrangigen Schutz der Urheber, sondern auch - wollten sie dies? - internationales Recht unterlaufen würden. Da muss ich ganz klar sagen, wenn wir immer eine Völkerrechtsdiskussion führen: Man kann natürlich das Völkerrecht nicht nach Belieben zu seinen eigenen Gunsten einmal anwenden und einmal nicht. Auch hier gilt der Vorrang des Völkerrechts. In diesem Sinne bin ich froh, dass Frau Leutenegger Oberholzer nun einen Weg aufgezeigt hat, wie die durch das Bundesgericht aufgeworfene Problematik angegangen werden soll: in einem vertieften weiter gehenden Verfahren, aber nicht in dieser Revision.
Es gibt nun Minderheitsanträge, die diesen austarierten Kompromiss gefährden wollen. Ein solcher ist der Antrag der Minderheit Fluri, der bei Artikel 19 eingebracht worden ist. Ich denke, der Antrag wäre so, wie er hier formuliert ist, den legitimen Interessen der Konsumenten abträglich.
Wir haben in diesem Gesetz sodann unter Artikel 22a Bestimmungen, die eine gewisse Privilegierung der Sendeunternehmen bedeuten. Da gibt es ebenfalls eine Minderheit Fluri, welche diese Bestimmungen streichen will. Ich halte diesen Minderheitsantrag nicht für gerechtfertigt. Es geht hier auch nicht um irgendwelche Sonderrechte für ganz bestimmte Institutionen, sondern um das legitime Interesse notabene aller Sendeunternehmen, es geht um das Interesse von Archiven. Ich denke, wer die Vorlage hier unterlaufen will, der gefährdet damit auch einen Kompromiss. Der Ständerat ist einen sinnvollen Weg gegangen. Folgen Sie ihm hier, und lehnen Sie die Minderheitsanträge ab!
Das betrifft auch den Minderheitsantrag gegenüber dem Zusatz bezüglich Hintergrundmusik, den die RK-NR neu in diese Vorlage aufgenommen hat. Auch das, denke ich, ist eine sinnvolle Erweiterung. Es ist jedenfalls nicht eine Erweiterung, bei der man sagen kann, es sei nur eine willkürliche Zusatzprivilegierung von Sendeunternehmen, wie das teilweise behauptet worden ist.
Hier sind Sie mit einer Vorlage konfrontiert, die eine der kompliziertesten Materien des schweizerischen Privatrechtes regelt. Zu Recht wurde auch gesagt, es sei nicht so einfach, sich überhaupt in die Systematik und den Wortlaut der einzelnen Gesetzestexte hineinzudenken. Sie müssen sich im Klaren sein, dass wir mit dieser Gesetzesrenovation einen Modernisierungsschub bezüglich unseres Urheberrechtes einleiten, ausgelöst durch die dringend nötige Ratifizierung dieser beiden Wipo-Abkommen. Es wäre schade, wenn Sie nunmehr durch übersteuerte Einzelanträge den Kompromiss der Kommission gefährden würden. Es wäre vor allem schade, wenn Sie auch den Weg, den der Ständerat eingeschlagen hat, nunmehr verlassen würden. Der einzige Zusatz, den wir gegenüber dem Ständerat haben, ist berechtigt. Er ist aber nicht so ausgestaltet, dass er eine unnötige Aufoktroyierung eines zusätzlichen Anliegens wäre, sondern liegt eigentlich auf der Linie der bisherigen Artikel bezüglich Sendeunternehmen und ist somit sinnvoll.
Stimmen Sie also der Mehrheitsfassung der Vorlage zu. Sie verdient es, so angenommen zu werden. Die Kommission wird sich aber sicher alsbald, nachdem diese Vorlage unter Dach und Fach ist, der komplizierten Fragen wieder annehmen, die durch den Bundesgerichtsentscheid aufgeworfen worden sind.