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Leuthard Doris · Bundesrat · 2007-09-26

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2007-09-26

Wortprotokoll

Ich bedanke mich für die guten Voten zu dieser Botschaft. Wir sind uns alle einig und haben seit Jahren darüber diskutiert, dass staatliche Regulierungen für die Wirtschaft schlecht sind, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit und die Produktivität bremsen, dass die zunehmende Zahl von Regulierungen vor allem für die kleinen und mittleren Betriebe im Alltag Schwierigkeiten verursacht, die bewältigt werden müssen, damit man sich im Dschungel der Vorschriften überhaupt noch zurechtfindet.

Dies ist kein schweizerisches Phänomen; administrative Belastungen gibt es natürlich in allen Ländern. In manchen Staaten hat man begonnen, die dadurch verursachten Kosten genauer einzuschätzen. So wurden etwa in Dänemark die administrativen Kosten auf rund 2,2 Prozent des Bruttoinlandproduktes geschätzt. Im internationalen Vergleich steht die Schweiz gut da - dass die Situation gut ist, bestätigen auch die OECD, die Weltbank und das Weltwirtschaftsforum -, was uns aber nicht von der Aufgabe entbindet, weiterhin an der Entlastung zu arbeiten.

Seit Ende der Neunzigerjahre kümmert sich der Bundesrat regelmässig um die administrative Entlastung. Berichte gab es in den Jahren 1999 und 2003. Wie der [PAGE 1397] Kommissionssprecher, Herr Zuppiger, zu Recht erwähnt hat, haben Sie im Januar 2006 den Aktionsplan "Vereinfachung des unternehmerischen Alltags" erhalten. Dieser Bericht enthält hundert Massnahmen. Um diesen Bericht geht es: Er hat drei Teile und ist gleichzeitig ein Teil des Wachstumspaketes des Bundesrates.

Ich möchte zu den drei Bundesgesetzen, die den Hauptteil Ihrer heutigen Debatte ausmachen werden, kurz ein paar Bemerkungen anbringen. Die in der Botschaft beantragten Änderungen zu fünf Bundesgesetzen sind nur ein kleiner Teil der Anstrengungen, die vorgenommen wurden, um die Vorgabe der administrativen Entlastung zu erfüllen. Zahlreiche Massnahmen liegen in der Kompetenz des Bundesrates oder sogar der Departemente und können daher ohne Beschluss des Parlamentes umgesetzt werden. Einige wichtige Massnahmen zur administrativen Entlastung sind im ersten Teil der Botschaft beschrieben. Sie finden dort etwa 75 Bewilligungsverfahren, die in den Jahren 2006 bis 2008 vereinfacht oder gar ersatzlos aufgehoben wurden oder werden.

Die Arbeiten zur administrativen Entlastung unserer Unternehmen werden in verschiedenen Bereichen auch weitergeführt. Am 29. Mai hat in Bern eine breitabgestützte Konferenz zur möglichen Anwendung des sogenannten Standardkostenmodells zur Messung der administrativen Kosten stattgefunden. Bereits damals wurde mithilfe dieses Modells die administrative Be- respektive Entlastung durch das Mehrwertsteuergesetz und dessen Revision detailliert gemessen. Weitere Projekte mit Messungen werden folgen. Das hat den Sinn, dass wir effektiv besser in der Lage sind, mögliche Vereinfachungen überhaupt zu identifizieren, entsprechende Änderungen zu lancieren respektive auch zu wissen, welchen volkswirtschaftlichen Aufwand sie verursachen. Am 7. Dezember wird dazu eine weitere Tagung zwischen Bund und Kantonen stattfinden. An dieser Tagung geht es vor allem darum, den Erfahrungsaustausch zwischen Bund und Kantonen zu nutzen und auch hier die Entlastungsbemühungen der Kantone zu koordinieren.

Die bestehenden Instrumente - die Regulierungsfolgenabschätzung, der KMU-Test und das KMU-Forum -, die bei den Gesetzesänderungen zur Anwendung gelangen, werden laufend verbessert werden. Sie wissen, dass auch die E-Government-Strategie des Bundesrates dazu beitragen wird, die administrative Belastung zu senken.

Ich möchte zu drei der Gesetze, die Ihnen vorliegen, noch kurz eine Bemerkung zuhanden des Amtlichen Bulletins abgeben: Beim Umweltschutzgesetz (USG) finden Sie auf der Fahne auch eine Minderheit. Ich möchte jetzt nochmals darlegen, weshalb wir hier die Aufhebung zweier Artikel beantragen, die erst 1995 in das Umweltschutzgesetz aufgenommen wurden. Ihre Kommission hat diese Frage eingehend diskutiert und dann mehrheitlich entschieden, dem Bundesrat zu folgen.

Diese Artikel wurden damals im Hinblick auf einen allfälligen EWR-Beitritt der Schweiz konzipiert. Die EU verlangte in ihrem Abfallrecht nämlich schon damals eine Bewilligung für Transporteure, die Sonderabfälle transportieren. Bei einem EWR-Beitritt hätte die Schweiz die EU-Abfallverordnung übernehmen müssen. Dazu ist es nicht gekommen, wie Sie wissen. Aus diesem Grunde können diese Artikel gestrichen werden. Die erforderliche Meldung in diesen Fällen, die für sich alleine steht, bringt nichts. Die Vorschrift wurde bis heute weder konkretisiert noch vollzogen. Die Sicherheit bei Abfalltransporten ist vielmehr durch andere Vorschriften garantiert. So regeln etwa die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), die OECD-Bestimmungen sowie das Basler Übereinkommen die Bewilligungen für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen. Mit diesen Bewilligungen und den Begleitscheinen wird die Nachverfolgbarkeit der Abfalltransporte sichergestellt. Mit den Gefahrengutvorschriften ADR/SDR wird sodann die eigentliche Transportsicherheit garantiert. Schliesslich ist es den kantonalen Vollzugsbehörden jederzeit möglich, im Rahmen eines Exportbewilligungsverfahrens auch das Vorhandensein einer Transporthaftpflichtversicherung zu kontrollieren.

Für den Inlandverkehr mit Abfällen gilt dasselbe. Hier sorgen die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen und die genannten Vorschriften dafür, dass keine Information verlorengeht. Die Kantone haben via Begleitscheine ebenfalls Zugriff auf die Identität des Transporteurs. Die Aufhebung der erwähnten Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes tangiert die Kontrolle von Unternehmen, welche von der Schweiz aus den Verkehr mit Abfällen zwischen Drittstaaten organisieren, deshalb nicht. Das bleibt in Artikel 30f Absatz 1 USG sowie in der VeVA geregelt.

Der zweite Bereich betrifft das Arbeitsgesetz. Hier geht es um das Verfahren zur Unterstellung von Betrieben unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe und um das Plangenehmigungs- und das Betriebsbewilligungsverfahren, die heute Doppelspurigkeiten von Bund und kantonalen Vollzugsbehörden hervorrufen. Aufsichts- und Vollzugskompetenzen sind heute vermischt, und die Betriebe haben den Nachteil, damit eben auch mehrere Ansprechpartner zu haben. Mit der Revision der Artikel 5 und 7 des Arbeitsgesetzes werden die Kompetenzen von Bund und Kantonen in diesem Bereich entflochten. Dem Bund wird klar die Aufsicht zugewiesen, währenddem die Kantone bei der Unterstellung der industriellen Betriebe unter das Arbeitsgesetz, aber auch bei Plangenehmigung und Betriebsbewilligung die volle Vollzugskompetenz ausüben können. Der Bund als Aufsichtsbehörde wird die Vollzugsbehörden aber auch schulen, er wird ihre Praxis überprüfen - vor allem auch im Hinblick auf eine einheitliche Praxis -, und er steht selbstverständlich beratend zur Seite. Auf diese Weise können wir in diesem Bereich eine schweizweite "unité de doctrine" sicherstellen.

Zum dritten Bereich, dem Edelmetallkontrollgesetz: Auch in diesem Gesetz bietet die aktuelle Handelsbewilligung ein wenig taugliches Instrument, um illegalen hehlerischen Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten zu verhindern. Diese Bewilligung wollen wir heute abschaffen. Ich möchte hier aber nochmals zu Protokoll geben, dass wir über das Abschaffen einer unnötigen Bewilligung sprechen und nicht über ein anderes Problem beim Handel mit Edelmetallen; das heutige Thema ist das Edelmetallkontrollgesetz und nicht das Geldwäschereigesetz.

Zum Schluss nochmals eine allgemeine Bemerkung: Es ist eine Tatsache - auch Herr Wandfluh hat darauf hingewiesen -, dass laufend neue Regulierungen in Kraft treten, sei es durch Bundesgesetze oder neue Verordnungen. Allein in der "AP 2011" haben Sie dem Bundesamt für Landwirtschaft neun neue Aufgaben zugewiesen. Es ist klar, dass neue Aufgaben immer wieder nach Regulierungen rufen. Das bringt somit entsprechende Belastungen für die KMU mit sich. Deshalb bin ich froh, wenn wir uns alle in die Pflicht nehmen und möglichst auf Neuregulierungen verzichten oder sie, wenn sie dennoch nötig sind, mindestens so wenig aufwendig wie möglich ausgestalten. Wir haben mit dieser Botschaft eine Möglichkeit, unnötige oder veraltete Regulierungen abzuschaffen. Dies sollten wir nutzen, um mit dem Blick nach vorn auch inskünftig diszipliniert zu legiferieren, um möglichst wenig neuen Aufwand zu verursachen.

Ich bitte Sie daher, auf dieses Geschäft einzutreten und der Linie der Kommissionsmehrheit und des Bundesrates zu folgen.