Tschäppät Alexander · Nationalrat · 1999-12-21
Tschäppät Alexander · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 1999-12-21
Wortprotokoll
Die GPK hat sich intensiv mit den vorzeitigen Pensionierungen beim Bund beschäftigt. Wir haben versucht, ein erstes Mal Licht in dieses Dunkel zu bringen. Das ist auch der Grund, weshalb ich hier kurz im Namen der Kommission das Wort ergreife.
Wir haben festgestellt, dass in den Neunzigerjahren die vorzeitigen Pensionierungen infolge Restrukturierungen und Personalabbau stark zugenommen haben. Die Arbeitgeber des Bundes haben auf verschiedenen Wegen versucht, den Personalabbau sozialverträglich zu gestalten, z. B. durch administrative Pensionierungen, durch Zureden, durch Druckversuche bei so genannt freiwilligen vorzeitigen Rücktritten oder durch Pensionierungen aus medizinischen Gründen. Über die daraus entstandenen Kosten hat sich aber der Arbeitgeber Bund bis heute keine oder nur sehr wenig Rechenschaft gegeben. Seit 1990 hat das VBS zum Beispiel 1302 administrative Pensionierungen vorgenommen. Der GPK konnte auch nach mehrmaliger Intervention nicht gesagt werden, was diese Pensionierungen gekostet haben. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber keine oder keine adäquaten Kosten übernehmen muss, wenn er seine Angestellten auf medizinischem Weg bzw. auf dem Weg eines so genannt freiwilligen Rücktritts loswird.
Wir haben bei der Analyse festgestellt, dass vorzeitige Rücktritte stetig zunehmen. Ich möchte daran erinnern, dass beim Arbeitgeber Eidgenossenschaft etwas weniger als 12 Prozent der Angestellten das ordentliche Rentenalter erreichen. Der Arbeitgeber Bund baut ab, indem er jüngere Arbeitskräfte anstellt. Es führt zu höheren Kosten, wenn gleichzeitig mittel- oder längerfristig die älteren Leute einfach zulasten der Pensionskasse in die Pension geschickt werden.
Diese Entwicklung hat die Pensionskasse des Bundes bis heute mehr oder weniger widerspruchslos hingenommen; sie hat sich als reine Vollzugsstelle verstanden. Uns scheint, dass man diesbezüglich nicht so weitermachen darf. Die fehlende Transparenz und das mangelhafte Controlling im Bereiche des Personalwesens müssen durch den Bundesrat behoben werden. Er muss auf dem Wege einer vernünftigen Personalpolitik dafür sorgen, dass vorzeitige Pensionierungen gegenüber der Reintegration von älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Arbeitsprozess nicht Überhand gewinnen.
Der Bundesrat muss aber auch die Pensionskasse künftig mit denjenigen notwendigen Organen ausstatten, die es der Kasse erlauben, ihre Interessen durchzusetzen.
Aufgabe des Gesetzgebers - Ihre Aufgabe - ist es aber, die Grundsätze der Finanzierung von vorzeitigen Pensionierungen im Gesetz festzuschreiben. Nach heutigem Recht wird das Verursacherprinzip nicht oder vor allem nicht konsequent durchgesetzt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber jemanden vorzeitig pensionieren kann, ohne die vollen Kosten übernehmen zu müssen.
Die GPK konnte feststellen, dass der Arbeitgeber die Zahl der freiwilligen vorzeitigen Pensionierungen künstlich erhöht, indem er Mitarbeitern den Rücktritt nahe legt und entsprechenden Druck ausübt. Der Pensionskasse entstehen damit nicht gerechnete, nicht im Voraus kalkulierbare Mehraufwendungen. Mit anderen Worten kann der Arbeitgeber heute die Pensionskasse zu Leistungen veranlassen, die sie von sich aus nicht ausgerichtet hätte bzw. mit denen sie von sich aus nicht rechtzeitig gerechnet hat. Wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit eines flexiblen Altersrücktrittes für seine Abbauinteressen nutzt - das ist durchaus verständlich -, so darf er das letztlich nicht mehr auf Kosten der Pensionskasse tun.
Auch wenn das neue Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes lediglich ein Rahmengesetz ist, müssen Eckpfeiler für verursachergerechte Finanzierungen dieser Leistungen vom Gesetzgeber festgelegt werden. Das neue Bundesgesetz berücksichtigt diese Entwicklung von Restrukturierungen nur ungenügend. Einzig in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f wird etwas zum ausserreglementarischen vorzeitigen Rücktritt gesagt.
Dieser Artikel stellt aber nicht sicher, dass die Kosten voll zulasten des Arbeitgebers und nicht der Pensionskasse gehen. Er bietet auch keine Gewähr dafür, dass sich der Arbeitgeber an den Kosten einer medizinischen Frühpensionierung beteiligen muss. Aber auch das Bundespersonalgesetz sagt nirgends, dass der Arbeitgeber für die vollen Kosten von vorzeitigen Pensionierungen, die er selber veranlasst, aufkommen muss.
Wir beantragen Ihnen deshalb - wir werden aber den Antrag erst im Ständerat bringen -, dann in der Differenzbereinigung mitzuhelfen, dass das Verursacherprinzip bei der Finanzierung von vorzeitigen Pensionierungen ausdrücklich im Gesetz verankert wird.
Das vorliegende Bundesgesetz gibt dem Gesetzgeber wenig Handlungsmöglichkeiten mehr. Das Rahmengesetz ist äusserst karg gehalten, die ganzen Kompetenzen liegen künftig beim Bundesrat und bei der Kassenkommission. Damit ist auch klar, dass es nötig ist, dass gerade im Punkt der verursachergerechten Finanzierung von vorzeitigen Pensionierungen der Grundsatz ins Gesetz gehört.
Ich möchte Sie bitten, diesem Antrag der einstimmigen GPK dann über das Differenzbereinigungsverfahren zuzustimmen.