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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2007-10-01

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2007-10-01

Wortprotokoll

Das Übertragungsnetz wird auf gesamtschweizerischer Ebene allein von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid betrieben. Hier können die Kantone nur über ihre zwei Vertreter im Verwaltungsrat der nationalen Netzgesellschaft mitwirken. Die Kantone können gemäss Stromversorgungsgesetz ein Kantonswerk gründen, vom bisherigen Netzbetreiber das Verteilnetz erwerben und dieses betreiben. Das Kantonswerk hat dann nicht nur das Recht, die Energie an die Wiederverkäufer weiterzuleiten, sondern ist sogar verpflichtet, Dritten einen diskriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren. Schaffen die Kantone kein Kantonswerk, bleiben die Verteilnetze bei den bisherigen Verteilnetzbetreibern.

Die Vermeidung von verwaisten Netzgebieten bedeutet nicht eine generelle Erschliessungs- und Anschlusspflicht für jegliche Gebiete. Die Bestimmung sieht lediglich vor, dass alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone, ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen seien. Die Kantone können weitere Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über die Bedingungen und Kosten erlassen.

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