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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-10-02

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-10-02

Wortprotokoll

Wir behandeln noch drei Problemkreise bei dieser parlamentarischen Initiative, nämlich das Verfahren im Kanton in Artikel 15a, die Begründungspflicht in Artikel 15b, den Schutz der Privatsphäre in Artikel 15c und das Beschwerderecht in Artikel 50a. Die Artikel 15a, 15b und 15c stehen natürlich in einem gewissen Zusammenhang.

Die Minderheit I (Schelbert), die sich durch alle drei Artikel zieht, verlangt einfach, es solle keine Einbürgerung durch die demokratischen Institutionen Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung, sondern lediglich durch Regierungen oder Kommissionen geben. Der Entwurf der ständerätlichen Kommission, dem sich der Bundesrat angeschlossen hat, geht von einem anderen Konzept aus: Auch die Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung oder bei einer Urnenabstimmung haben Entscheidungsbefugnisse, aber es muss gewährleistet werden, dass ablehnende Entscheide in der Begründung transparent sind. Darum bitten wir Sie grundsätzlich, dem Konzept des Ständerates zuzustimmen.

Nach Artikel 15a Absatz 2 kann das kantonale Recht gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten nur an einer Gemeindeversammlung, nicht aber an einer Urnenabstimmung zum Entscheid vorgelegt wird. Die Regelung liegt dann in der Kompetenz des kantonalen Rechtes. Wir bitten Sie, hier dem Ständerat zu folgen; das entspricht dem Antrag der Minderheit III (Müller Philipp). Es ist keine sehr schwerwiegende Angelegenheit, aber die Fassung des Ständerates ist hier besser.

Bei Artikel 15b Absatz 2 bin ich etwas erstaunt, dass in der Kommission kein Gegenantrag gestellt worden ist; Herr Schlüer hat das jetzt gemacht. Bei schlechter Besetzung hat die Kommission mit 8 zu 6 Stimmen beschlossen, dass ein Antrag auf Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches auch an einer Gemeindeversammlung schriftlich gestellt werden müsse. Ich muss Ihnen sagen: Das ist absolut wesensfremd. In der Gemeindeversammlung herrscht ja gerade das mündliche Prinzip. Es gibt bei Gemeindeversammlungen gar keine schriftlichen Anträge, die man behandeln kann. Wir bitten Sie also, hier dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen und sich für die folgende Formulierung auszusprechen: "Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde." Die Begründung eines solchen Antrages muss selbstverständlich auch mündlich möglich sein. Die Forderung nach einem schriftlichen Antrag steht im Widerspruch zum Wesen einer Gemeindeversammlung.

Dann zu Artikel 15c, zum Schutz der Privatsphäre: Auch da bitten wir Sie, grundsätzlich dem Ständerat zu folgen. Die Mehrheit der Kommission hat hier das Wort "Religionszugehörigkeit" eingefügt. Ich wehre mich nicht dagegen, muss Ihnen aber sagen: Es gibt dann eine Differenz zum Ständerat. Wahrscheinlich werden wir das etwas anders umschreiben. Man ist heute nicht ganz sicher, es wird auch nicht klar gesagt, es gehe nicht, aber man ist skeptisch gegenüber der Formulierung.

Das gilt auch für die Minderheit V (Müller Philipp). Der Ständerat hat den Gedanken der Minderheit V generell eingebaut, indem er sagt: "Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen". Da stellt sich natürlich die Frage, ob es eine notwendige Angabe ist oder nicht, wenn jemand Sozialhilfe bezieht. Tatsache ist natürlich, dass der Stimmbürger gar keinen Antrag stellen kann, wenn gar nichts gesagt wird und er gar nicht weiss, worüber er abzustimmen hat. Details müssen also vorhanden sein.

Wenn Sie der Mehrheit zustimmen, werden wir - bzw. die Verwaltung - uns gestatten, dort, zusammen mit dem Ständerat, noch eine andere Formulierung zu finden. Wenn Sie der Minderheit V zustimmen, müssen wir noch schauen, ob die Formulierung rechtlich so in Ordnung ist.

Im Übrigen bitten wir Sie, dem Ständerat zu folgen.

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