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Büttiker Rolf · Ständerat · 2000-10-03

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-03

Wortprotokoll

Es ist üblich und alle vier Jahre so, dass der Kommissionspräsident über das Legislaturprogramm Bilanz zieht, die Lehren aus den Beratungen zieht, einige grundsätzliche Überlegungen anstellt und auch einige kritische Anmerkungen macht.

Es ist klar und liegt in der Natur der Sache, dass ein Legislaturprogramm die parlamentarischen Fantasien anregt. Ein Blick auf die Traktandenliste genügt, um das zu zeigen, wobei zu sagen ist, dass diese kritische Anmerkung etwas mehr für den Nationalrat als für den Ständerat gilt.

Den Kern der Diskussion bildet aber auch in dieser Legislaturperiode die zentrale Frage nach der Rolle des Parlamentes bei der politischen Planung. Diese Frage ist ein Dauerbrenner - ich möchte sagen: ein Evergreen - bei der politischen Diskussion über ein Legislaturprogramm.

Gestatten Sie mir kurz einen Rückblick: Politische Planung ist fast schon zu einem Schlagwort geworden, obwohl staatliche Planung an sich mancherlei Skepsis hervorruft. Die Formulierung mittel- und langfristiger Ziele und der Wege zu ihrer Verwirklichung, nicht zuletzt zu ihrer Finanzierung, gehört heute allerdings schon längst zur Politik jedes grösseren Unternehmens. Sie hat auch beim Staat, vor allem im Finanz- und Dienstleistungsbereich, an Bedeutung zugenommen und wird dies auch weiterhin, soll nicht der Pragmatismus oberster Leitsatz zur Rechtfertigung einer unüberlegten Politik des Zufalls und der Willkür werden.

Der Begriff der politischen Planung ersetzt im Grunde nur in zeitgemässer Form mit leicht wissenschaftlichem Anstrich und ambitiösem Unterton das alte, etwas abgegriffene Wort "Gouverner, c'est prévoir".

Seine institutionelle Verankerung wirft aber sofort die Frage auf, wem denn die Verfügung über dieses politische Führungsinstrument zukommt: der ersten, der parlamentarischen, oder der zweiten, der exekutiven Gewalt, oder wie sie sich darin zu teilen haben.

Die Diskussion um die Rolle des Parlamentes bei der politischen Planung ist nicht neu.

Vor allem in den siebziger und achtziger Jahren hat man recht intensiv, auch hier im Ständerat, über die Frage der Mitwirkung des Parlamentes an der politischen Planung diskutiert. Dabei ist man davon ausgegangen, dass ein eigener [PAGE 651] Planungsbeschluss des Parlamentes ein Ausmass an rechtlicher Verbindlichkeit der Planung schaffe, die dem Wesen von Planung nicht gerecht werde. Die früheren endlosen Diskussion im Ständerat - ich denke an die ehemaligen Ständeräte Max Affolter, Jakob Schönenberger oder Julius Binder - über die Selbstbindung des Parlamentes waren geradezu homerisch. Einige Ratsmitglieder wandten sich gegen das blosse Recht des Parlamentes zur Kenntnisnahme der Regierungsrichtlinien. Damals gab es aber schon eine deutliche Mehrheit, die nichts von Selbstbindung des Parlamentes wissen wollte. Unter Frau Nationalrätin Uchtenhagen wurde später eine Kommission eingesetzt, die aber in dieser zentralen Frage auch nicht weiterkam.

Ich komme zu einem Ausblick. Für die politische Gesamtplanung bestehen in der Schweiz vor allem die beiden Instrumente der Regierungsrichtlinien und des Finanzplanes, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht aufeinander abgestimmt sind. Sie werden vom Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode den eidgenössischen Räten unterbreitet, von diesen diskutiert und zur Kenntnis genommen. Das Parlament kann mit so genannten Richtlinienmotionen konkret zur Regierungsplanung Stellung nehmen und dem Bundesrat Aufträge erteilen. In den Botschaften zur Unterbreitung von Sachvorlagen hat der Bundesrat die Pflicht, auf Abweichungen gegenüber den Richtlinien und dem Finanzplan aufmerksam zu machen, und im jährlichen Geschäftsbericht hat er über die Realisierung zu berichten.

Fazit dieser Situation: Das aktuelle System legt das Schwergewicht der politischen Planung eindeutig in die Hände des Bundesrates. Der Bundesrat ist am Drücker.

Sinnvoll kann eine politische Planung zu Beginn einer Legislaturperiode aber nur sein, wenn sie den Bundesrat zwingt, sich über die Leitlinien zur Bewältigung aktueller und zukünftiger Probleme und über deren Finanzierung Klarheit zu verschaffen. Sinnvoll kann sie nur sein, wenn sie dem Parlament die Möglichkeit gibt, auf die Festlegung der politischen Schwerpunkte - ich betone: die Schwerpunkte - Einfluss zu nehmen.

Die Diskussion ist mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung wieder aktuell geworden, denn in Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe g steht, die Bundesversammlung wirke "bei den wichtigen Planungen der Staatstätigkeit mit". Der Text der neuen Bundesverfassung bestätigt, dass diese Planung von Parlament und Bundesrat gemeinsam wahrgenommen werden muss. Die Frage ist, in welcher Form das Parlament an der Planung mitwirken soll. Diese Frage wird zur Zeit im Rahmen der Totalrevision des Geschäftsverkehrsgesetzes geprüft. Allein, mir fehlt der Glaube, dass es hier endlich zu einer Lösung kommt. Es geht darum, zu entscheiden, ob die Regierungsrichtlinien ein Planungsinstrument des Bundesrates oder des Parlamentes und des Bundesrates gemeinsam sind. Bis anhin hat es das Parlament jeweils abgelehnt, Planungsverantwortung zu übernehmen.

Das Parlament hat sich mit dem Instrument der Richtlinienmotionen die Kompetenz herausgenommen, gewisse Schwerpunkte zu setzen oder eigene Inputs zu geben, ohne sich, wie es bei parlamentarischen Vorstössen der Fall ist, in der Folge daran binden zu müssen.

Ich fasse zusammen: Wenn man von diesen Kommissionsberatungen und auch von den vorliegenden Vorstössen auf der Traktandenliste ausgeht, muss man kritisch feststellen:

1. Die Rolle des Parlamentes in der politischen Planung steht noch nicht fest; das Parlament hat seine Rolle in der politischen Planung noch nicht gefunden.

2. Das Zusammenspiel zwischen Bundesrat und Parlament bei der politischen Planung klappt noch nicht; auf jeden Fall nicht so, wie es die Bundesverfassung vorsieht. Es ist zuwenig Kohärenz zum System da und zuviel "Hollywood-Stil" - wobei ich auch sagen muss, dass dieser eher in den Nationalrat als in den Ständerat gehört.

3. Das Parlament muss sich im Sinne der Konzentration der Kräfte - das möchte ich im Hinblick auf die Länge der Traktandenliste sagen - auf einige wenige, wirksame Schwerpunkte beschränken. Weniger wäre mehr, ich verweise auf die "Richtlinienmotionen-Orgie" aus dem Nationalrat!

In diesem Sinne hoffe ich, dass hier mit dem Geschäftsverkehrsgesetz eine gewisse Besserung eintritt. In Anbetracht der riesigen Anzahl Motionen aus dem Nationalrat haben wir die Arbeit aufgeteilt, Herr Präsident.