preparatory:AB 78137
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-20
Wortprotokoll
Die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 sind redaktioneller Natur. Bei Absatz 3 hat der Nationalrat jedoch eine materielle Änderung beschlossen. Gemäss der Fassung des Nationalrates können Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b bis d miteinander kombiniert werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die insgesamt ausgesprochene Strafe die sechs Monate Freiheitsstrafe nicht überschreitet, dies unter Berücksichtigung einer zu widerrufenden bedingten Strafe. Diese Schranke gilt nicht, wenn zu einer Strafe nach Absatz 1 Buchstaben a bis d eine Busse ausgesprochen wird.
Auf Empfehlung des Bundesrates hat sich unsere Kommission dem Nationalrat angeschlossen.