Schweiger Rolf · Ständerat · 2007-09-20
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-20
Wortprotokoll
Die Bestimmung, über die wir jetzt beraten, ist, was die praktische Seite anbelangt, wohl eine der wichtigsten dieser ganzen Strafprozessordnung. Wie schon Kollege Marty gesagt hat, geht es darum, unter Wahrung der vollen Rechtsstaatlichkeit Verfahrensmöglichkeiten zu suchen, bei denen der Aufwand hinsichtlich der Zeit und auch der Kosten in einem vernünftigen Rahmen bleibt; dies immer dann, wenn der Angeschuldigte geständig und bereit ist, die Ansprüche, welche ihm gegenüber von Zivilparteien gestellt werden, zumindest dem Grundsatz nach anzuerkennen.
In diesen Fällen kennen schon heute gewisse Kantone die Möglichkeit eines abgekürzten Verfahrens, und es ist vielleicht kein Zufall, dass gerade Vertreter dieser beiden Kantone - Tessin und Zug - zu diesem Thema sprechen. Diese beiden Kantone kennen das abgekürzte Verfahren und haben damit beste Erfahrungen gemacht. Selbstverständlich ist an den Anfang meines Referates über das abgekürzte Verfahren die Frage zu stellen, ob rechtsstaatliche Bedenken bestehen könnten, wenn wir Verfahren abkürzen.
Ich habe gerade in den letzten Tagen von verschiedensten Praktikern auf der einen Seite, aber auch von Leuten aus der Wissenschaft die Mitteilung bzw. den Wunsch erhalten, man möge doch auf Bundesebene eine Lösung treffen, wie sie in den Kantonen Zug und Tessin schon besteht; dies nicht nur von Personen aus dem Kanton Zug. Zur Frage der Rechtsstaatlichkeit: Das abgekürzte Verfahren darf dann und nur dann Platz greifen, wenn der Angeschuldigte geständig ist, wenn also feststeht, dass für ihn eine Verurteilung erfolgt. Das ist die Position des Täters. Die Position der Zivilparteien ist die, dass dann und nur dann das abgekürzte Verfahren zulässig ist, wenn der Angeschuldigte die Ansprüche ihnen gegenüber anerkennt. Die Situation ist also eher besser als bei einem ordentlichen Prozess, wenn das ganze Verfahren durchgeführt wird. Wenn das ganze Verfahren durchgeführt wird, steht selbstverständlich irgendwann einmal fest, ob überhaupt eine Schuld besteht oder nicht; es steht aber bedeutend weniger deutlich fest, wie es sich mit den Zivilansprüchen verhält. Das ist das eine.
Nun muss man sich die Frage stellen, ob gerade angesichts der Komplexität grosser Wirtschaftsprozesse - es sind uns in diesem Saal einige bekannt - unter rechtsstaatlichen Aspekten nicht auch eine Verkürzung dieser Verfahren, so es sich verantworten lässt, richtig sei. Es ist richtig, dass die Strafe in eine gewisse Nähe zur Tat rückt. Eine Verurteilung nach 10, 15, 20 Jahren ist mit dem, was man eigentlich will, nämlich die Strafe einigermassen zeitgerecht auf die Tat folgen zu lassen, nicht mehr kompatibel. Darum glaube ich, dass man, im Gegensatz zum Antrag, den die Kommission für Rechtsfragen vorlegt, so entscheiden sollte, wie unser Rat in der ersten Phase entschieden hat.
Ist es notwendig, ein Quorum zu haben? Ist es überhaupt notwendig, dass die Zivilkläger in einer grossen Mehrzahl zustimmen? Ich glaube immer mehr, dass dem nicht so ist, weil die Ansprüche der Zivilbeklagten ja eben erfasst sind, zumindest dem Grundsatz nach. Und wenn es in einem ordentlichen Verfahren so ist, dass nur dem Grundsatz nach Ansprüche anerkannt werden und man sich im Verlaufe dieses Verfahrens über die Details nicht einigen kann, wird [PAGE 728] auch in einem ordentlichen Prozess über die Details eines solchen Anspruches nicht entschieden, sondern man wird auf den Zivilweg verwiesen.
Nun können Sie fragen: Warum kommt die Kommission für Rechtsfragen mit diesem Antrag? Die Situation war die, dass wir in einer ersten Phase darüber diskutiert haben, ob man sich dem Nationalrat anschliessen wolle oder nicht. Das Stimmenverhältnis war dann sehr knapp. Man hat dem Nationalrat zugestimmt. Aber wie es so ist: In Kommissionssitzungen spielen Mittagspausen eine relativ grosse Rolle; während der Mittagspause wurde der Eindruck erweckt, dass wir dieses ideale Institut nicht so schnell aufgeben dürften. Es wurde dann ein Rückkommensantrag gestellt und, darauf basierend, diese Formulierung vorgeschlagen, in der primären Meinung, dass zumindest eine Differenz zum Nationalrat bestehen bleiben soll. Es wäre aber richtig, diese so zu schaffen, dass man dem Antrag Marty Dick zustimmt, der sich verantworten lässt.
Abschliessend und für die Nichtjuristen unter uns kann ich das anhand eines vielleicht typischen Falles, eines Anlagebetruges, erläutern: Ein Anlagebetrugsfall kann 10, 50, 100, 200, 300 oder 400 Geschädigte umfassen. Nehmen wir an, der Angeschuldigte gesteht in einem solchen Fall die Tat ein und ist auch bereit, diese Geschädigten zu entschädigen. Nun ist es aber möglich, dass nicht ganz klar ist, ob der von einigen der Opfer dieses Anlagebetrugs geltend gemachte Schaden wirklich so hoch ist. Der Angeschuldigte, der bei gewissen Fragen sagt, er könne sich mit der Argumentation nicht in vollem Umfang einverstanden erklären, tut dies nicht etwa aus Bösartigkeit. Dann kann es doch nicht sein, dass die Fraglichkeit bezüglich der Höhe einiger Ansprüche das ganze abgekürzte Verfahren ad absurdum führt.
Nehmen wir einen noch verständlicheren Fall, jenen eines Serieneinbrechers: Er begeht beispielsweise 35 Einbrüche. Er gesteht diese. Er gesteht z. B. in 30 Fällen: "Ja, ich habe genau diese Summe gestohlen. Ich gestehe auch ein, dass ich die Türe eingeschlagen habe; ich akzeptiere, dass die Türreparatur Fr. 123.50 gekostet hat." In 5 Fällen sagt er aber: "Ich habe die Türe nicht eingeschlagen." Oder: "Es ist nicht wahr, dass ich bestimmte Möbelstücke beschädigt habe; sie waren schon vorher beschädigt." Das ist eine Sache, die sich durchaus so verhalten kann.
Wenn es nun so wäre, dass ein hohes Quorum vorläge und fünf dieser Möbelinhaber sagen würden, nein, etwas sei eben doch gerade an dem Tag kaputtgemacht worden, dann scheitert ein solches Verfahren daran, dass diese fünf nicht zustimmen. Das ist die eine Seite. Und die andere Seite: Der Angeschuldigte sagt, okay, er sei bereit, diese fünf Möbelstücke zu bezahlen, obwohl er sie hundertprozentig nicht kaputtgemacht hat. Da entstehen oft Situationen, die nicht richtig sind.
Also glaube ich, dass die Lösung, wie sie unser Rat in der ersten Lesung beschlossen hat, richtig ist. Sie hat sich im Kanton Zug und im Kanton Tessin bewährt, und ich glaube, dass unser Rat demzufolge dem Antrag Marty Dick zustimmen sollte.