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Heberlein Trix · Ständerat · 2007-09-24

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

Ich möchte in diesem Zusammenhang die Diskussion, die wir hier bei der Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates geführt haben, zuhanden des Amtlichen Bulletins kurz wiederholen. Nach dem Wortlaut von Absatz 2 Litera e könnten die Kantone die von National- und Ständerat angestrebte qualitative Verbesserung der Spitalplanung ohne Konsequenzen durchbrechen. Das Fehlen der materiellen Rechtssicherheit wäre beim Verzicht auf die Rüge der Unangemessenheit, die hier enthalten ist, problematisch. Die Planungen in verschiedenen Kantonen, insbesondere bezüglich der angemessenen Berücksichtigung von Privatspitälern, beinhalten - das ist zuzugeben - eine gewisse Willkür, insbesondere auch eine politische Willkür; aber es sind politische Entscheide der Kantone. Andererseits dauerten die Rekursentscheide des Bundesrates zu lange. Dass eine Straffung des Verfahrens stattfinden muss, ist eine Forderung, die wir alle unterstützen können. Zuständig ist ja neu das Bundesverwaltungsgericht.

Nun muss bei dieser doch sehr eingeschränkten, gegenüber unserer ersten Fassung aber ausgedehnten Rekursmöglichkeit festgehalten werden, dass die bei Artikel 39 neu beschlossenen objektivierten Kriterien, nach welchen die Planung geprüft werden muss, auch die Prüfung der Angemessenheit beinhalten. Gemäss Artikel 53 ist ja Artikel 49 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für das Verfahren anwendbar. Danach bestehen drei Rekursmöglichkeiten. Ich zitiere das übersetzte Protokoll und die Aussage von Herrn Bundesrat Couchepin: "Artikel 49 sieht drei Rekursmöglichkeiten vor: 1. Verletzung von Bundesrecht; darin inbegriffen sind, und dies ist entscheidend, die Prüfung des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung; 2. die unvollständige oder ungenaue Sachverhaltsfeststellung." Ich möchte diese beiden Voraussetzungen betonen, mit unserem ersten Entscheid hatten wir diese Möglichkeit ausgeschlossen. Die Überprüfung der Unangemessenheit kann damit wegfallen. Ich möchte das hier betonen und verweise auf das deutsche Protokoll, Seite 10, weil diese Kriterien eben dann für die Anwendung durch das Bundesverwaltungsgericht entscheidend sind. Es ist dies eine Abweichung vom normalen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes. Mit den Erklärungen, die Bundesrat Couchepin in der Kommission abgegeben hat und die er, so hoffe ich, heute entweder bestätigt oder dann durch sein Stillschweigen akzeptiert, möchte ich die Bedenken der Privatkliniken entkräften, die Litera e wieder streichen wollten.

Ich möchte Bundesrat Couchepin bitten, diese Aussagen zu bestätigen: Die Angemessenheit wird im vorhergehenden Verfahren bereits geprüft, auch wenn wir hier die Rüge der Unangemessenheit nicht zulassen.