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preparatory:AB 78184

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-09-24

Wortprotokoll

In Artikel 41 Absatz 1bis geht es um die freie Spitalwahl. Gemäss Nationalrat soll die freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz verankert werden. Im Nationalrat wurde die Frage, nach welchen Kriterien die Finanzierung der freien Spitalwahl zu erfolgen habe, eigentlich eher am Rande erörtert. Ihre Kommission hat vorerst einmal die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) zu dieser Frage angehört. Die GDK ist der Meinung, dass die freie Spitalwahl in einem System, bei dem die Kantone zu einer Planung verpflichtet werden, wenig Sinn mache. Wer das Bedürfnis habe, eine grössere Auswahl an Spitälern in Anspruch zu nehmen, könne - immer noch gemäss GDK - für wenig Geld eine Zusatzversicherung abschliessen. Die freie Spitalwahl bedeutet zudem für die Kantone eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung.

Ihre Kommission hat in der Folge die ganze Problematik nochmals eingehend diskutiert und schlägt Ihnen vor, im Grundsatz der freien Spitalwahl, wie sie vom Nationalrat postuliert wird, zu folgen. Ich möchte dabei nochmals festhalten, dass der Umstand, dass die Kantone in Zukunft auch private Listenspitäler im OKP-Bereich mitbezahlen, nichts mit der freien Spitalwahl zu tun hat. Das ist in der Gesetzesrevision mit der vorgegebenen Finanzierung sowieso vorgesehen. Künftig zahlen Versicherer und Kantone allen Versicherten die OKP-Kosten, egal in welchem Listenspital sie sich behandeln lassen. Dies gilt auch, wenn Sie der freien Spitalwahl nicht zustimmen sollten. Zudem haben schon heute 80 Prozent der Versicherten über eine Zusatzversicherung die nationale Wahlfreiheit.

Die meisten Spitalbehandlungen bleiben aber trotzdem regional gebunden, denn die Patientinnen und Patienten schätzen ihre Regionalspitäler, wie ja auch die kürzlich publizierte Umfrage von comparis.ch zeigt. Dem Anliegen der Kantone soll aber insofern Rechnung getragen werden, als bei der Behandlung in einem Listenspital die Vergütung gemäss Artikel 49a vom Kanton und den Versicherern anteilsmässig zu übernehmen ist, das heisst höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. Mit dieser Gesetzespräzisierung können denkbare Mehrkosten verhindert werden.

Gestatten Sie, dass ich zum besseren Verständnis noch einmal auf die nicht ganz einfache Handhabung der Finanzierung kurz eingehe. Mit der Einführung des DRG werden zwei Faktoren wichtig: zum einen der Normkostenpreis, zum anderen der DRG-Faktor. Der Faktor DRG, zum Beispiel für eine unproblematische Blinddarmoperation, wird in der ganzen Schweiz derselbe sein. Der Normkostenpreis hingegen wird für dieselbe Operation zu Beginn von Spital zu Spital und von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Der Unterschied ist auf die unterschiedlichen Kostenstrukturen an den Spitälern zurückzuführen. Mit der Zeit - genauer: je länger der Wettbewerb spielt - gleichen sich die Preisunterschiede an. Zudem ist auch davon auszugehen, dass sich für bestimmte Eingriffe Kompetenzzentren entwickeln und nicht mehr alle Spitäler das ganze Leistungsspektrum anbieten werden.

Bis zu jenem Zeitpunkt soll sich gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission die Vergütung höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt, richten. Nur so wird die freie Spitalwahl nicht zum Bumerang für all jene Kantone, die bei den Normkostenpreisen am unteren Rand der Bandbreite sind. Für all diejenigen Einwohnerinnen und Einwohner von Kantonen, deren Normkostenpreise für Behandlungen am unteren Rand der Bandbreite sind, heisst dies allerdings, dass Behandlungen in Kantonen, deren Preise höher sind als der Tarif, nach dem im Listenspital des Wohnkantons abgerechnet wird, auch weiterhin nur über eine Zusatzversicherung in Anspruch genommen werden können. Das ist auch der Grund, weshalb Ihnen eine Minderheit der Kommission beantragt, dass die Vergütung gemäss den Tarifen des Standortkantons zu geschehen hat. Die Minderheit wird ihre Gründe selber darlegen; ich werde dazu keine Angaben machen.

Noch ein Letztes: Wenn jemand aus persönlichen Gründen ein Spital aufsuchen will, das weder auf der Liste des Wohnkantons noch auf jener des Standortkantons aufgeführt ist, kann er dies tun, aber ebenfalls unter entsprechender Kostenfolge.

Die Kommissionsmehrheit bittet Sie, ihrem Antrag zuzustimmen und den Kantonen in der Frage der Finanzierung entgegenzukommen, damit sie nicht wesentlich mehr an die Spitalfinanzierung beitragen müssen. In diesem Sinne bitte ich Sie jetzt, der Mehrheit zuzustimmen.