Frick Bruno · Ständerat · 2007-09-25
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-25
Wortprotokoll
In der "Agrarpolitik 2011" ist eine einzige Differenz verblieben, nämlich die Frage: Wann kann in bestehenden landwirtschaftlichen Gebäuden ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb bewilligt werden? Wir hatten in unserem Rat festgehalten, dass dies ab [PAGE 770] 1 Standardarbeitskraft (SAK) der Fall sein soll. Das ist gemäss Agrarstruktur ein Vollerwerbsbetrieb. Der Nationalrat hingegen hat daran festgehalten, dass nicht erst ab einem Vollerwerbsbetrieb, sondern bereits ab 0,75 SAK, ab nicht ganz einem Vollerwerbsbetrieb, landwirtschaftliche Nebenerwerbe in bestehenden Bauten möglich sein sollen. Der Unterschied ist an sich ein kleiner. Die Regel, die wir setzen, gilt nur für das schweizerische Recht, die Kantone können Ausnahmen gestatten. Ich werde das auch zuhanden des Nationalrates - es scheint mir nach Lektüre der Protokolle, dass diese Frage dort nicht ganz geklärt war - und selbstverständlich für Sie ausführen. Die Frage, ab welcher Betriebsgrösse nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerbe ausserhalb der Bauzone zugelassen werden, hat eine agrarstrukturpolitische und eine raumplanerische Dimension.
Zuerst zur agrarstrukturpolitischen Dimension: Die bisherige Regelung in Artikel 40 der Raumplanungsverordnung verwies ausschliesslich auf Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht und legte somit 0,75 SAK als Untergrenze fest. Mit dieser Praxis - der Untergrenze von 0,75 SAK - hatte niemand ein Problem. Neu verweist die Raumplanungsverordnung nicht nur wie bisher auf Artikel 7, sondern auch auf Artikel 5 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht. Damit können wir mit unserer Lösung die bisherige Praxis festsetzen. Das heisst: Wenn die Kantone die Grenze gemäss Artikel 5 herabsetzen - das liegt in der kantonalen Kompetenz, sowohl für die Berg- als auch für die Talgebiete -, kann der Status quo - wenn die Kantone es wollen - gesichert werden. Mit der Version des Nationalrates gehen wir aber über die bisherige Praxis hinaus. Das kann strukturpolitisch nicht der Sinn unserer Arbeit sein.
Nun zur zweiten, zur raumplanerischen Dimension: Würden wir uns der nationalrätlichen Version anschliessen, würde das bedeuten, dass noch weit mehr als heute nichtlandwirtschaftliche Bauten für Nebenerwerbe umgenutzt werden können. Das kann es auch nicht sein.
Zusammengefasst heisst das in Bezug auf die Gesetzgebung für uns: In der Regel sollen nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe möglich sein, wo ein Vollerwerbsbetrieb mit 1 Standardarbeitskraft gegeben ist. Aber: Die Kantone können - alle Kantone können das, sowohl im Berg- wie im Talgebiet - die Regel auf 0,75 SAK herabsetzen. Was der Nationalrat also als Regel festschreiben will, kann gemäss unserer Fassung jeder Kanton selbstständig einführen - er muss es nur wollen.
Wir haben in der Kommission mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung aus diesen Gründen beschlossen, an unserer Fassung festzuhalten. Der Nationalrat hat nur knapp, mit 83 zu 72 Stimmen, anders entschieden. Wir hoffen, dass er sich uns in der nächsten Lesung in genauer Kenntnis der Argumente wird anschliessen können.