Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-10-04
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-04
Wortprotokoll
Vorerst drängt sich eine Präzisierung des zweiten Satzes auf. Der Nationalrat hat sich hier für eine Übergangsfrist bei Unternehmenszusammenschlüssen entschieden. Der Begriff "Netzzusammenschluss" ist in diesem Zusammenhang irreführend, weil die Netze physisch schon zusammengeschlossen sind. Entsprechend muss hier auch die Formulierung "bei Zusammenschlüssen von Netzgesellschaften" gewählt werden.
Dann hat sich der Nationalrat für eine Übergangsfrist von drei Jahren ausgesprochen. Nach Ansicht unserer Kommission ist die Übergangsfrist bei Unternehmenszusammenschlüssen von Netzbetreibern des Verteilnetzes von drei Jahren auf fünf Jahre ab dem Zusammenschluss zu erhöhen.
Weshalb? Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht herkömmlicherweise häufig ein unterschiedlicher Netzbenutzungspreis der sich zusammenschliessenden Netzbetreiber. Netzbetreiber in Agglomerationen verfügen über ein kompaktes Netz mit grossem Energiefluss und damit hoher Ausnutzung. Sie erzielen daher häufig tiefere Netzbenutzungskosten. Netzbetreiber in ländlichen Gebieten haben Netze mit geringerer Auslastung und grösserer Ausdehnung zu betreiben, weshalb ihre Netzbenutzungskosten höher ausfallen. Für den Netzbetreiber mit tiefen Netzbenutzungskosten besteht daher kein Anreiz zum Zusammenschluss, weil er sofort einen höheren Netzbenutzungspreis berechnen müsste.
Die unbedingt notwendigen Zusammenschlüsse von Netzgesellschaften werden nicht realisiert, wenn die Übergangsfrist ab dem Zusammenschluss zu kurz gewählt wird, weil dann die grossen Preisdifferenzen nicht innert nützlicher Frist ausgeglichen werden können. Wenn schon in Absatz 3 die Preissolidarität verlangt wird, muss nach Ansicht der Kommission die Übergangsfrist länger sein, nämlich fünf Jahre, um einen minimalen Anreiz für Zusammenschlüsse zu realisieren.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und fünf Jahre festzusetzen.