preparatory:AB 78449
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
Es geht hier um die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen. Mit dieser Bestimmung verpflichtet das Bundesrecht die Kantone, Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht zu unterstellen. Es bleibt aber den Kantonen überlassen, die Einzelheiten der Aufsicht zu regeln. Ausführungsbestimmungen in einer bundesrechtlichen Verordnung sind nicht vorgesehen.
In der Kommission haben wir längere Zeit darüber diskutiert, ob der Bund vorschreiben und dann auch hier im Gesetz festhalten soll, dass Fachpersonen die Wohn- und Pflegeeinrichtungen unangemeldet besuchen können. Die Mehrheit beantragt Ihnen daher einen neuen Absatz 2. Die Kommission hat mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, dass den Kantonen vorgeschrieben werden soll, im Rahmen dieser Aufsicht müssten auch unangemeldete Besuche gemacht werden. Die Minderheit beantragt Ihnen, diese detaillierte Aufsichtsregelung den Kantonen nicht vorzuschreiben.
In der Diskussion, ob eine solche Bestimmung ins Bundesgesetz aufgenommen werden solle oder nicht, ging es nicht darum, ob die Aufsichtsbehörde damit ermächtigt werden solle, überhaupt unangemeldete Besuche machen zu können, denn es gehört zum Aufsichtsrecht, dass auch unangemeldete Besuche erfolgen können. In der Botschaft steht, dass der Bundesrat den Kantonen keine Einzelheiten über die Art und Weise der Kontrolle vorschreiben möchte. Die Mehrheit möchte aber diese Einzelheit ausdrücklich geregelt haben, und zwar im Sinne einer gewichtigen Vorgabe, die den Kantonen vorschreibt, im Rahmen dieser Aufsichtstätigkeit auch unangemeldete Besuche zu machen. Die Minderheit möchte auf diese detaillierte Vorschrift gegenüber den Kantonen verzichten und vertritt klar die Auffassung, dass eine Aufsichtsbehörde auch ohne diese Gesetzesbestimmung das Recht hat, unangemeldete Besuche zu machen oder Besuche durch eine Fachperson zu veranlassen.