preparatory:AB 78460
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-09-27
Wortprotokoll
Bei den Artikeln 374 bis 376 geht es um die Vertretung durch den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Das neue Erwachsenenschutzrecht soll dem Bedürfnis der Angehörigen einer urteilsunfähigen Person, ohne grosse Umstände gewisse Entscheide treffen zu können, Rechnung tragen, soweit es materiell verantwortet werden kann. Es wird daher ein Vertretungsrecht von Gesetzes wegen eingeführt. Dieses gesetzliche Vertretungsrecht soll sicherstellen, dass die grundlegenden Bedürfnisse eines Urteilsunfähigen befriedigt werden können, ohne dass die Erwachsenenschutzbehörde tätig werden muss. Es erweitert die Vertretungsbefugnisse, die beispielsweise einem Ehegatten gemäss Artikel 166 ZGB zustehen. Dank dieser Regelung muss nicht systematisch die Behörde angerufen werden, wenn eine Person urteilsunfähig wird.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die direkt aus dem Gesetz fliessende Vertretungsbefugnis begrenzt ist: Sie umfasst nur die Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, so die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte. Zur Abgrenzung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Verwaltung ist auf das Güterrecht zu verweisen, unter anderem auf Artikel 227 und 228 ZGB: Die ordentliche Verwaltung ist die eigentliche Vermögensverwaltung; die ausserordentliche Verwaltung umfasst z. B. die Verfügung über ein Haus. Solche Geschäfte bedürfen immer der Einwilligung der Erwachsenenschutzbehörde.
Vom Bundesamt für Justiz wurden wir darauf hingewiesen, dass Artikel 374 im Grunde genommen eine Erweiterung der eherechtlichen Vertretungsbefugnis enthält. Bestehen aber Indizien dafür, dass die Kompetenzen überschritten werden könnten, kann gemäss Artikel 376 beispielsweise eine Bank das Vorweisen einer Urkunde der Erwachsenenschutzbehörde verlangen. Im Zweifel kann diese Behörde eine Urkunde ausstellen, in welcher die Vertretungsbefugnisse festgelegt sind, denn es wird nicht immer evident sein, ob die Voraussetzungen gegeben sind.
Dies zu Artikel 374. Zu Artikel 375 und 376 habe ich keine Bemerkungen.