Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-09-27
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-09-27
Wortprotokoll
Die bundesrätliche Fassung ist in enger Zusammenarbeit mit Fachleuten der Psychiatrie ausgearbeitet worden. Danach ist es unstatthaft, lediglich gestützt auf Angaben Dritter eine Unterbringungsverfügung zu erlassen. Vielmehr muss sich der einweisende Arzt selber ein Bild von der Situation machen. Wir haben Ihnen das auf der Seite 7065 der Botschaft dargelegt.
Weshalb soll man also eine Ausnahme zulassen, wenn auch die Psychiatrie das Erfordernis der vorgängigen persönlichen Untersuchung und Anhörung gemäss Artikel 430 Absatz 1 als sachgerecht und praxistauglich erachtet? Der von Ihrer Kommission beantragte Absatz 6 ist so restriktiv formuliert, dass er den fraglichen Grundsatz nicht aushöhlt; darum können wir uns damit einverstanden erklären. Wichtig ist: Zuständig ist nur der Arzt, bei dem der Betroffene bereits in Behandlung steht. Erforderlich ist sodann ein Antrag eines Angehörigen oder des Beistandes. Schliesslich erfolgt die Formulierung in systemkonformer Weise der Umschreibung der superprovisorischen Massnahme nach Artikel 445 Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes. Bei besonderer Dringlichkeit ist sofortiges Handeln zulässig. Die Untersuchung und die Anhörungen sind aber nachzuholen, anschliessend wird neu entschieden.
Unter diesen Voraussetzungen können wir uns Ihrer Fassung von Absatz 6 anschliessen.