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Büttiker Rolf · Ständerat · 2000-10-04

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-04

Wortprotokoll

Herr Bundesrat Leuenberger, ich kann Ihre Philosophie in diesem Gesetz in den meisten Punkten nachvollziehen; sie ist auch richtig. Im Punkt des Netzzugangs bin ich mit Ihnen nicht einverstanden, auch mit der Philosophie in Artikel 8 nicht. Ich kann nicht verstehen, warum man jetzt hier unbedingt nur eine schweizerische Netzgesellschaft im Übertragungsnetz auf oberer Ebene durchdrücken will, die dann noch mit einem Enteignungsrecht ausgestattet wird usw. Ich meine: Wir müssen eine bessere Lösung, eine schlankere Lösung, eine eurokompatible Lösung haben, die ganz einfach den diskriminierungsfreien Zugang zulässt und den Netzeigentümerinnen vorschreibt, dass sie die entsprechende Organisation wählen müssen, damit der entscheidende diskriminierungsfreie Zugang gewährt wird. Ich meine, dass diese Lösung die bessere Lösung ist. Es ist auch eine Lösung, die besser in die Strategie und Philosophie dieses Gesetzes passt. Ich meine, der Entwurf des Bundesrates bzw. der Antrag der Mehrheit sei ein bisschen ein etatistischer Murks.

Ich möchte Ihnen sagen, warum ich für mehrere Netzgesellschaften eintrete. Die Schweiz als stromwirtschaftlich eng mit den europäischen Nachbarn verflochtenes Land, im Zentrum des europäischen Verbundnetzes, muss ein vitales Interesse daran haben, eine den europäischen Anforderungen genügende eigene Netzorganisation aufzubauen. Zudem sollte sie trotz ihrer Nicht-EU-Mitgliedschaft in den wichtigen Gremien vertreten sein, damit sie mitspracheberechtigt ist. Nur so kann sie ihre historisch gewachsene Stellung im Strom-Europa der Zukunft halten und ausbauen.

Eine selbstständige schweizerische Netzorganisation, die auf dem europäischen Muster beruht, muss verschiedene Akteure umfassen:

1. Wie der Telekommunikationsmarkt benötigt auch ein funktionierender Strommarkt einen Regulator, um den Durchleitungsanspruch vom Produzenten zum Endverbraucher zu gewährleisten und auch durchzusetzen. Dies bedeutet, dass im Elektrizitätsmarktgesetz eine staatliche Behörde zu definieren ist, welcher nach dem Vorbild von Bakom und Comcom die Aufgabe der Festlegung der grundlegenden Spielregeln auf allen Netzebenen und die Überwachung von deren Einhaltung übertragen werden. Diese Behörde hat die Verantwortung für die Festlegung und die Überwachung der wichtigen Grundspielregeln des Marktes, die Festsetzung von Rahmenbedingungen für die Netzentschädigungen und Netzerträge sowie Aufgaben der Preisüberwachung und Schiedsfunktionen zu übernehmen. Eine weitere wichtige Funktion ist die Vertretung der nationalen Interessen unseres Landes als gleichberechtigter Partner innerhalb der bestimmenden europäischen Gremien.

2. Im Bereich des 380/220-Kilovolt-Übertragungsnetzes ist die Schaffung eines Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Dieser Gesellschaft obliegt die Führung des Übertragungsnetzes inklusive seiner Einbindung in den Verbund, die kurz-, mittel- und langfristige Betriebsplanung, die Festlegung von Anforderungen an die Netzausbauplanung, die Ermittlung, Fakturierung und Abrechnung der Netzbenutzung - also die "Briefmarke" - und der Systemdienstleistungen, das Bilanzmanagement - also die Netzregelung - sowie das Engpassmanagement. Aufgrund der in der Schweiz eigentumsmässig besonders stark zersplitterten Struktur des Übertragungsnetzes sollte die Gesellschaft des Schweizer Übertragungsnetzbetreibers getrennt von Netzeigentums- und Netzbewertungsfragen aufgebaut werden. Eine Bewertungszeit würde viel zu lange dauern und würde auch zu grossen Schwierigkeiten führen; da kann ich Herrn Bundesrat Leuenberger sicher zustimmen. Ziel muss es sein, rechtzeitig bis zur Marktöffnung in der Schweiz die notwendigen Geschäftsprozesse, mindestens in einer Grundform, aufzubauen. Die zügige Schaffung eines schweizerischen Übertragungsnetzbetreibers ist auch darum wichtig, damit die Schweiz in der aktuellen, entscheidenden Phase der Erarbeitung europäischer Netzspielregeln - Netztarife, Engpassmanagement - aus einer Position der Stärke heraus operieren kann.

3. Als dritter Akteur wird eine beliebige Anzahl von Netzeigentümern auf allen Netzebenen funktionieren. Diese können sich frei organisieren und sich beispielsweise zu Netzgesellschaften zusammenschliessen. Ihre Aufgaben umfassen Management der gesamten Netzinfrastruktur, Leitungen, Schaltanlagen, Betrieb, Überwachung und Steuerung der jeweiligen Netze sowie deren Wartung, Instandhaltung und Ausbau. Nun haben wir, wenn wir das wollen, auf verschiedenen Ebenen Handlungsbedarf, Herr Bundesrat. In der laufenden Beratung des EMG in den eidgenössischen Räten - ich habe das schon beim Eintreten gesagt - wurden die Frage der Netzorganisation und die Aufgabe der verschiedenen Akteure bis anhin wenig differenziert bearbeitet.

Unter dem Begriff "Netzgesellschaft" wurden Ansprüche von Politik, Konsumenten und Netzeigentümern so miteinander vermischt, dass sämtliche Konturen und Abgrenzungen verwischt wurden. Notwendig ist es nun, die Fäden zu entwirren und die verschiedenen Aufgaben und Funktionen zu trennen.

Der Politik obliegt die Aufgabe, einen Regulator zu schaffen, der die Spielregeln definiert und die Einhaltung der Interessen aller Marktteilnehmer einschliesslich des Service public effizient durchsetzt. Die jetzigen Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Aufgabe, einen gemeinsamen Betreiber (TSO) aufzubauen und diesem innerhalb der nützlichen Frist die entsprechenden Funktionen zu übertragen. Die Eigentümer der verschiedenen Netze haben die Aufgabe, ihre Netze möglichst effizient und kostengünstig zu betreiben. Mit der richtigen Netzorganisation und der Durchsetzung des diskriminierungsfreien Netzzuganges vom [PAGE 682] Übertragungsnetz bis zur Steckdose - das ist eigentlich alles, was wir im Gesetz regeln müssen - können die Ziele der Liberalisierung des schweizerischen Elektrizitätsmarktes erreicht und die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Integration in das europäische Strommarktnetz geschaffen werden. Der Ständerat hat es nun in der Hand, der Frage der Netzorganisation nochmals die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken.

Ich bin aufgrund von fünf zentralen Argumenten der Auffassung, dass es nicht unbedingt notwendig ist, hier mittels "Zwangsjacke" nur eine schweizerische Netzgesellschaft aufzubauen:

1. Zwei oder auch mehrere Hochspannungs-Übertragungsnetze garantieren den diskriminierungsfreien Netzzugang, d. h., es ist Gesetz des Marktes, dass die Netzeigentümerinnen möglichst grosse Transportkapazitäten zu geringen Preisen schaffen wollen.

2. Der Gesetzgeber hat daher jedes Interesse, eine funktionierende Marktorganisation aufzubauen, welche die optimale Bewirtschaftung des Hochspannungsnetzes sicherstellt. Zwei Übertragungsnetze schaffen zusätzlichen Wettbewerb, eines nicht. Da kann man ohne weiteres das Benchmarking-Prinzip als Vergleich beiziehen.

3. Den Alpenkantonen sollte die Netzfrage nicht gleichgültig sein. Zur mittel- und langfristigen Sicherung der Speicherkraftwerke im Alpenraum ist es entscheidend, ob die Schweizer Elektrizität im Ausland verkauft werden kann oder nicht. Dies geschieht über den Preis. Konkurrenz bei den Hochspannungsleitungen senkt den Preis zusätzlich.

4. Mit einem Anteil von 33 Prozent Speicherkraft ist die Schweizer Stromproduktion auf den Export ausgerichtet. Der Überschuss aus dem Stromhandel mit dem Ausland belief sich 1999 immerhin auf 500 Millionen Schweizerfranken.

5. Der möglichst kostengünstige Transport der Energie von der Schweiz in die umliegenden europäischen Länder hat daher herausragende Bedeutung.

Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen beliebt machen, der Minderheit zuzustimmen; die Möglichkeit zu schaffen, mehrere Netzgesellschaften zuzulassen; auch in diesem Bereich Wettbewerb zu schaffen, damit wir auch im Netzbereich möglichst tiefe Preise haben. Davon können schlussendlich alle profitieren: die Wirtschaft und die Konsumentinnen und Konsumenten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dem Antrag der Minderheit folgen und der liberaleren Fassung zustimmen würden.