Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-10-04
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-10-04
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat in seinem Entwurf bewusst von einem Nationalitätsvorbehalt für die schweizerische Netzgesellschaft abgesehen. Nebst der allgemeinen Tendenz zur Beseitigung gesetzlicher Nationalitätsvorbehalte spielte dabei sicher die Überlegung mit, dass das Interesse ausländischer Investoren an der Übernahme einer schweizerischen Netzgesellschaft eher gering sein dürfte.
[PAGE 684] Demgegenüber vertrat eine Mehrheit der Kommission die Meinung, dass das Rückgrat des schweizerischen Netzes von eminent nationaler Bedeutung sei; deshalb sei ein so genannter Nationalitätsvorbehalt durch den Gesetzgeber gerechtfertigt. Dies selbst im Wissen darum, dass die Gesellschaft, auch ohne rechtsverbindliche Vorgaben durch den Gesetzgeber, auf freiwilliger Basis gewisse Vorgaben in die Statuten aufnehmen könnte. Nach Meinung der Kommission wäre es aber fatal, wenn z. B. Deutschland und Italien die Leitung übernähmen und wenn deren Interessen am Stromhandel den Schweizer Interessen vorgingen. Damit würde die Leitung in erster Linie als Handels- und nicht mehr als Versorgungslinie für unser Land vorgesehen. Deshalb rechtfertige es sich, im Gesetz Schranken einzubauen, die eine Veräusserung ins Ausland erheblich erschweren.
Artikel 8bis Absatz 3 bezieht sich auf Artikel 762 Absatz 1 des Obligationenrechtes (Beteiligung von Körperschaften); Artikel 8bis Absatz 4 bezieht sich auf Artikel 686 Absatz 2 (Verweigerung der Eintragung). In Artikel 8bis Absatz 3 wird festgehalten, dass mehr als die Hälfte der Aktien als vinkulierte Namenaktien auszugeben sind. Damit wird erstens sichergestellt, dass die Stimmrechtsmehrheit in schweizerischen Händen liegt, und zweitens, dass sich Ausländer am Kapital beteiligen können.
Es ist festzuhalten, dass die Formulierung in Bezug auf das Gatt-Recht nicht beanstandet werden kann, da in Hinsicht auf das Kapital kein Nationalitätsvorbehalt beantragt wird. Das Kriterium der schweizerischen Beherrschung des Verwaltungsrates ist unserer Meinung nach ebenfalls Gatt-kompatibel. Wir sehen im Übrigen auch keine Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht bzw. mit den bilateralen Verträgen.
Die Kommission hat Artikel 8bis mit 8 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.