Hämmerle Andrea · Nationalrat · 2007-12-18
Hämmerle Andrea · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-18
Wortprotokoll
In der langen und auch sehr kontroversen Eintretensdebatte ist klargeworden, wie schwierig es ist, diesen Verfassungsartikel EMRK-konform umzusetzen. Der Artikel, der auf die Initiative zurückgeht, arbeitet zudem mit vielen unbestimmten, unklaren Rechtsbegriffen. Ich möchte das alles gar nicht wiederholen. Wichtig ist jedoch der Hinweis, dass die lebenslängliche Verwahrung neben der Todesstrafe, die wir ja nicht kennen, die mit Abstand strengste Sanktion ist, mit der jemand belegt werden kann. Es gibt in unserem Recht nichts Gravierenderes, als lebenslang hinter Gittern zu sein.
Der Entlassungsmechanismus, wie er jetzt vom Bundesrat vorgeschlagen wurde, ist sehr kompliziert und sehr hürdenreich. Die Voraussetzungen für die Entlassung sind fast unerfüllbar. Ist man einmal in dieser Verwahrung drin, ist es kaum mehr möglich, je wieder herauszukommen. Die Abläufe stellen hohe Hürden dar. Die Entlassungsvoraussetzungen lassen sich in ihrer Komplexität kaum erfüllen. Genau deswegen müssen die Voraussetzungen für die Sanktion, die Voraussetzungen, in die Verwahrung hineinzukommen, sehr präzise und sehr restriktiv formuliert werden. Das dürfte rechtsstaatlich das Minimum sein, wenn wir schon gesetzgeberisch in dieser Sache tätig sein müssen.
Der Minderheitsantrag ist durchaus auch verfassungskonform, weil nämlich die Verfassungsbestimmung zu den Anlasstaten nichts Konkretes sagt. Sie arbeitet mit Begriffen wie "extrem gefährlich" usw. Es muss sich also um äusserst schwere Delikte handeln. Der hier zu beratende Entwurf des Bundesrates bzw. Beschluss des Ständerates ist zu unbestimmt. Im Katalog werden zwar schwere Delikte aufgeführt, aber schwere Delikte werden von unserem Sanktionssystem auch jetzt schon mit sehr harten Strafen belegt. Nicht alle diese Delikte rechtfertigen eine lebenslängliche Verwahrung.
Halten wir uns doch auch etwas an die Abstimmungskampagne: In dieser wurden immer nur allerschwerste Tötungsdelikte in Verbindung mit sexueller Gewalt erwähnt. Immer wurde von solchen Delikten gesprochen, nie von anderen. Es ging immer um Tötungsdelikte in Verbindung mit sexueller Gewalt. Es war nie von Raub oder von Körperverletzung die Rede. Sich an der Kampagne zu orientieren scheint mir zwingend zu sein. Sie gibt uns die Vorgaben, wie unklare Rechtsbegriffe im Text zu interpretieren sind. Es hat sich um sexuell motivierte Tötungsdelikte zu handeln und um sonst gar nichts.
Ich nehme dies in meinem Minderheitsantrag auf. Er geht übrigens auf einen Formulierungsvorschlag der Professoren Karl-Ludwig Kunz und Günter Stratenwerth zurück, der auch publiziert wurde. Die Formulierung ist klar. Was gemeint ist, ist ebenfalls klar. Damit wird gewährleistet, dass wirklich nur die allerschwersten Tatbestände erfasst und mit der schwersten aller Sanktionen belegt werden. Denn eines muss hier zum Schluss noch einmal ganz klar gesagt werden: Die lebenslängliche Verwahrung bringt nicht mehr Sicherheit in unserem Land, so wenig wie die Todesstrafe, aber sie ist rechtsstaatlich sehr fragwürdig. Deshalb muss ihr Anwendungsbereich klar eingegrenzt werden.
Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.