Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-18
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-18
Wortprotokoll
Bei Artikel 64 Absatz 1bis geht es um das Kernstück dieser Vorlage. Ich bitte Sie, Absatz 1 des in die Bundesverfassung aufgenommenen Initiativtextes doch kurz zu lesen, er ist nämlich nicht lang: "Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen." Das ist der Text, dem das Schweizervolk und die Stände zugestimmt haben. Nach dieser Bestimmung setzt eine lebenslange Verwahrung also voraus, dass ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten - und jetzt kommt die Formulierung, die hier zu behandeln ist - "als extrem gefährlich und nicht therapierbar" bezeichnet wird. Der erfasste Täterkreis hat damit keine klaren Konturen, und es besteht erheblicher Auslegungsbedarf. Die vorliegende Bestimmung präzisiert daher die Voraussetzungen für die Anordnung lebenslänglicher Verwahrungen und gibt Antwort auf folgende Auslegungsfragen:
1. Was sind überhaupt Sexual- und Gewaltstraftäter?
2. Was heisst "extrem gefährlich"?
3. Was heisst "nicht therapierbar"?
Zuerst zur Frage, was Sexual- und Gewaltstraftäter sind: Der Begriff wird mit einer abschliessenden Aufzählung der schweren Gewalt- und Sexualdelikte konkretisiert, die Anlass für eine lebenslange Verwahrung sein können. Es wird spezifisch aufgezählt: Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung oder Entführung, Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord oder Verletzungen des Völkerrechtes im Falle bewaffneter Konflikte. Die Schwere dieser Verbrechen qualifiziert der Entwurf zusätzlich dadurch, dass der Täter mit einem solchen Verbrechen - und jetzt kommt das Entscheidende - eine besonders schwere Verletzung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers bewirkt oder zumindest gewollt haben muss. Das steht in Artikel 64 Absatz 1bis Buchstabe a.
Der Begriff der extremen Gefährlichkeit als solcher kommt in den vorgeschlagenen Bestimmungen nicht vor, weil die Psychiatrie nicht damit arbeitet. Extreme Gefährlichkeit liegt nach Absatz 1bis Buchstabe b dieses Artikels indessen dann vor, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter in Freiheit erneut eines der aufgezählten schweren Verbrechen begehen würde, sehr hoch ist. Die Befürchtung irgendeiner neuen Straftat reicht also nicht aus. Es muss begründeter Anlass für die Annahme bestehen, dass der Täter in Freiheit höchstwahrscheinlich wieder eines der genannten, äusserst schweren Verbrechen begehen würde.
Wie steht es mit der Untherapierbarkeit? Die in Artikel 123a der Bundesverfassung genannte Untherapierbarkeit konkretisiert nun Artikel 64 Absatz 1bis Buchstabe c StGB dahingehend, dass eine Therapie langfristig keinen Erfolg verspricht und der Täter deshalb als dauerhaft untherapierbar eingestuft werden muss. Damit wird einerseits ausgedrückt, dass der Zustand der Untherapierbarkeit gewissermassen chronisch sein muss und dass andererseits der Täter aufgrund von Kriterien, die sich ändern können - zum Beispiel [PAGE 1963] aufgrund der Verweigerung einer Therapie oder wegen mangelnder Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung -, nicht als untherapierbar erklärt werden darf. Die vorgeschlagene Bestimmung zielt also auf einen kleinen Kreis von Tätern, die für die öffentliche Sicherheit dauerhaft höchste, nicht ausreichend verminderbare Risiken darstellen. Sie ist also sehr sorgfältig und präzise formuliert.
Damit wird auch deutlich, dass Sie den Antrag der Kommissionsminderheit nicht unterstützen sollten, denn dieser will den Täterkreis noch weiter einschränken, was wir ablehnen müssen, weil sonst schwere Verletzungen der öffentlichen Sicherheit passieren könnten. Der Antrag der Minderheit will die Anlasstaten auf die Tötungsdelikte Mord und vorsätzliche Tötung sowie auf Sexualdelikte - vornehmlich sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung - beschränken, wobei die letztgenannten Delikte stets in Verbindung mit einem der beiden Tötungsdelikte begangen worden sein müssen. Kurz gesagt, die Anlasstaten werden einfach auf sexuell motivierte schwere Tötungsdelikte eingeschränkt, und das ist gegen die Verfassungsbestimmung. Eine derartige Beschränkung wird der Verfassungsnorm schon deshalb nicht gerecht, weil in Artikel 123a der Bundesverfassung nicht etwa von einem Delikt oder von einer Kumulation die Rede ist, sondern es heisst ausdrücklich: "Sexual- oder Gewaltstraftäter". Im Übrigen können Delikte wie schwere Körperverletzung, Raub, Geiselnahme oder Menschenhandel als Indizien für die extreme Gefährlichkeit des Täters, das heisst für die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er wieder eines der in diesem Artikel aufgezählten schweren Gewalt- und Sexualdelikte begehen wird, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Unhaltbar ist schliesslich auch, von extremer Gefährlichkeit grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn der Täter ein Tötungsdelikt in Kombination mit einem Sexualdelikt begangen hat.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission und damit der Fassung des Ständerates zuzustimmen.