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Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-12-18

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-12-18

Wortprotokoll

Der Antrag Reimann Lukas beschlägt Artikel 64c. Dort ist in Absatz 1 festgelegt, dass bei lebenslänglicher Verwahrung die zuständige Behörde entweder "von Amtes wegen oder auf Gesuch hin" zu überprüfen hat, "ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt". Herr Reimann will "von Amtes wegen" streichen.

Zunächst muss ich Ihnen sagen: An sich müsste man gar nicht "auf Gesuch hin" schreiben, weil auf Gesuch hin immer etwas gemacht werden kann. Jetzt ist die Frage, ob auch "von Amtes wegen" gestrichen werden könnte, denn "von Amtes wegen" haben wir hereingenommen. Sie müssen sehen: Gerade bei solch schwierigen Tätern, wie sie das oft sind, ist das wichtig. Denn unter diesen findet sich sehr oft auch einer, der an sich nicht mehr gefährlich ist, aber es gibt niemanden, der ein Gesuch stellt, der Täter selbst auch nicht. Dann bleibt er für immer verwahrt, obwohl er eigentlich nicht mehr verwahrt werden müsste - das wollten wir verhindern. Aber es passiert nichts anderes, als wenn ein Gesuch gestellt wird; alle anderen Voraussetzungen müssen also erfüllt werden. Aber für die Fälle, in denen keine Angehörigen da sind - keine Eltern, keine Frau, keine Kinder usw. -, ist es zweckmässig, wenn Sie "von Amtes wegen" belassen.

Der zweite Teil des Antrages Reimann Lukas betrifft Artikel 64c Absatz 4. Das Gericht kann den Täter aus der lebenslänglichen Verwahrung bedingt entlassen, wenn er wegen "hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus einem andern Grund" für die Öffentlichkeit keine Gefahr mehr darstellt. Die bedingte Entlassung richtet sich nach Artikel 64a.

Es wurde schon in der Kommission darüber diskutiert, ob man den Passus "oder aus einem andern Grund" streichen solle. Herr Reimann hat tatsächlich Recht: Dies ist der fragwürdigste Passus in diesem Artikel, denn es fragt sich schon, was ein "anderer Grund" ist. Als Sie damals in der Kommission diesen Passus streichen wollten, haben wir Ihnen gesagt, welche Gründe es ausser Alter und schwerer Krankheit geben könnte. Wir haben Ihnen vorgeschlagen, wenn Sie das streichen möchten, müsste man dafür "oder wegen schwerwiegender Behinderung" einfügen. Aber Sie haben das dann nicht aufgenommen, und es wurde auch kein Minderheitsantrag gestellt. Wir meinen mit einem "andern Grund" auf jeden Fall das. Es ist aber auch so: Alle Prüfungen müssen erfolgen, auch wenn die Entlassung aus einem anderen Grund erfolgt - genau gleich wie bei hohem Alter oder schwerer Krankheit. Die hohen Anforderungen - Gutachten usw. - müssen erfüllt werden, sei es nun einer der erwähnten Gründe oder ein anderer Grund.

Was wir nicht möchten, Herr Reimann, ist, die Türe für alles zu öffnen, sodass wieder eine Praxis einreisst, wie wir sie in den Neunzigerjahren hatten, als Leute einfach bedingt entlassen wurden und in den Urlaub gehen konnten. Damals wurde die Gefährlichkeit in schweren Fällen nicht nur ausgeschlossen, sondern es wurde sogar vonseiten der Psychiater gesagt, jemand dürfe nicht in den Urlaub, weil er zu gefährlich sei, und die Justizorgane des betreffenden Kantons haben sich darüber hinweggesetzt. Es gab dann auch die entsprechenden Mordfälle und Sexualdelikte.

Das ist hier also nicht gemeint, sondern die Formulierung "aus einem andern Grund" ist den Kriterien des hohen Alters oder der schweren Krankheit gleichgestellt; es kann z. B. eine schwerwiegende Behinderung sein. Wenn Sie das damals in diese Trilogie aufgenommen hätten, hätten wir Ihnen zugestimmt. Aber Sie haben es nicht aufgenommen. Jetzt bin ich der Meinung: Bleiben Sie bei "oder aus einem andern Grund", aber die Auslegung muss natürlich so erfolgen, wie ich sie Ihnen hier dargelegt habe.

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