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Fluri Kurt · Nationalrat · 2007-12-18

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-18

Wortprotokoll

Es ist zuzugeben, dass der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte in der Kommission auch seine Bedenken geäussert hat. Aber, Herr Vischer, er hat sich von der Erklärung beruhigt gezeigt, dass es eben hier um gesicherte Anhaltspunkte geht, die vorliegen müssen. Er hat dann schliesslich die Meinung geäussert, dass allenfalls der letzte Halbsatz gestrichen werden müsste und nicht gleich der ganze Buchstabe b. Diese Idee ist aber von Ihnen nicht aufgenommen worden, sondern Sie beantragen nun die Streichung des ganzen Buchstabens b, und das wiederum lehnen wir ab.

Es ist so, dass zwischen den Literae a und b eine Kaskadenordnung vorliegt. Bei Litera a geht es um beschuldigte Personen; hier genügen die Anhaltspunkte. Bei Litera b geht es um die nichtbeschuldigten Personen, und hier müssen die Anhaltspunkte eben gesichert sein. Deswegen unterstützen wir den Entwurf des Bundesrates. Er ist insofern auch nicht unklar, Herr Hämmerle, als ja die Kontaktobjekte nach den Definitionen von Artikel 260ter StGB ganz genau umschrieben sind. Es ist auch unzulässig, Herr Kollege Daguet, einen Vergleich mit der Fichenaffäre zu machen: In der Fichenaffäre mussten eben gerade nicht gesicherte Anhaltspunkte vorliegen - sonst hätte es keine Fichenaffäre gegeben. Die Löschung der Daten, Herr Kollege Vischer, ist nicht hier geregelt, das ist richtig. Die Aufhebung der Datenregistrierung ist aber bei den einzelnen Datensammlungen in den entsprechenden Verordnungen geregelt. Mit anderen Worten: Der Streichungsantrag erfolgt keineswegs in Übereinstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten; es ist eine klare Regelung; ein Vergleich mit der Fichenaffäre ist unzulässig; und die Löschung der Daten ist andernorts geregelt und muss hier nicht geregelt werden.

Deshalb beantragen wir Ihnen mit 15 zu 7 Stimmen, den Antrag der Minderheit abzulehnen.

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