preparatory:AB 79760
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2007-12-18
Wortprotokoll
Welche Anforderungen muss eigentlich ein Gesetz erfüllen? Es scheint mir naheliegend: Es muss völkerrechtskonform sein, das heisst unter anderem EMRK-konform, es muss bürgernah sein, und es muss verständlich sein. Herr Hämmerle hat Ihnen jetzt vorgelesen, in welchem Dschungel wir uns hier bewegen. Dabei wäre doch die gesetzestechnische Antwort so einfach: Wir streichen einfach die Einschränkung des Einsichtsrechtes, Artikel 8, und haben damit eine ganz klare, richtige gesetzliche Grundlage, was das Auskunftsrecht bei Datensammlungen auch bei den Bundesdelikten betrifft, nämlich das Datenschutzgesetz, das von diesem Parlament verabschiedet worden ist, und die dazugehörigen Verordnungen. Das ist es, was die SP-Fraktion mit dem Antrag der Minderheit I will.
Der Grundsatz bei allen Datensammlungen, auch bei jenen des Bundes, muss sein, dass der Bürger oder die Bürgerin den Anspruch hat, Auskunft zu erhalten, ob Daten gesammelt werden oder eben nicht. Das ist nicht nur aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zentral, sondern auch aus Gründen der Ökonomie. Ich erinnere nochmals an den Fichenskandal und all den Sinn und Unsinn, der da gesammelt worden ist. Bei einer Kollegin wurde z. B. registriert, dass sie abends gerne ein Bier trinkt. Vielleicht hat die Qualität der Datensammlungen heute doch um einen Zacken zugelegt, wir wissen es nicht.
Dann kann es Ausnahmen geben, nämlich immer dann, wenn das öffentliche Interesse, z. B. das Sicherheitsbedürfnis eines Staates, gegen die Auskunftserteilung spricht. Aber auch das ist im Datenschutzgesetz bereits vorgesehen. Ich frage mich, warum wir hier eine neue Regelung brauchen. Das konnte auch in der Kommission nicht klargemacht werden.
Ich weise Sie darauf hin, dass ein direktes Auskunftsrecht, wie wir es mit Artikel 7 mit dem Hinweis auf das Datenschutzgesetz verlangen, auch in Frankreich Praxis ist. Und hier sprechen die Zahlen eine deutliche Sprache. Im Jahre 2005 wurden in Frankreich 430 Auskunftsgesuche gestellt. 314 Personen waren nicht fichiert, 116 Personen waren registriert. Von diesen 116 Personen wurde 7 Personen die Auskunft verweigert; das heisst, es ist eine absolut verschwindend kleine Zahl. Was nun in Frankreich möglich ist, auch im Bereich des Staatsschutzes, wieso soll das in der Schweiz nicht in gleichem Masse Praxis werden?
Unter dem Druck der Anträge der SP-Vertreter und eines Gerichtsentscheides wurden Artikel 7 und 8 wenigstens EMRK-konform ausgestaltet und mit einer Rechtsweggarantie versehen, aber das ist ja nur das Minimum. Ich finde es penibel genug, dass es Anträge in der Kommissionsberatung braucht, um das Gesetz überhaupt erst EMRK-konform auszugestalten. Aber das reicht uns nicht. Wir wollen einen transparenten Staat, wir wollen einen bürgernahen Staat, und wir wollen auch nicht im Keim den Ansatz zu neuen Fichenskandalen. Der beste Weg dazu ist: Wir verankern das direkte Auskunftsrecht, und Sie folgen dem Antrag der Minderheit I (Hämmerle) auf Streichung von Artikel 8. Damit haben wir eine effiziente, eine ökonomische und vor allem eine transparente und rechtsstaatlich korrekte Lösung.
Zum Schluss noch eine Frage, Herr Bundesrat Blocher, damit ich mich nachher nicht noch einmal ans Pult bemühen muss: Sie werden den Bürgerinnen und Bürgern sicher im Einzelnen sagen können, was das System Bundesdelikte an Daten umfasst, wie viele Leute da registriert sind und welcher Art die erfassten Delikte sind. Ich danke Ihnen dafür bereits im Voraus bestens.